Das Netzwerkdurchsetzungs-Gesetz ist nicht nur ein weiterer Schritt in Richtung eines monströsen, Daten sammelnden und das Leben der Menschen kontrollierenden Überwachungs-Staates. Der sanfte Gang in den Faschismus trägt auch ein weiteres Symptom in sich, eine überbordende Bürokratie, welche die Menschen dort zu Zombies macht, die ihrerseits nur noch Fälle statt Menschen „abarbeiten“. Dazu nun der nächste Versuch einer Satire.


Satire wurde also angesagt. Für diese habe ich mal den Wust des Netzwerkdurchsetzungs-Gesetzes [1] auf meine Weise aufgearbeitet. Das Ergebnis ist ernüchternd, denn das Gesetzeswerk spiegelt nicht nur Paranoia sondern ist auch ein bürokratisches Monster, ein nicht umsetzbarer, dafür umgehbarer Paragraphen-Dschungel. Aber lesen Sie erst einmal und beachten dabei, dass sämtlicher nun folgender Text – nun ja, mit kleinen Änderungen meinerseits veredelt – dem Gesetzentwurf entnommen wurde. [2] Wichtigste Änderung und hiermit vorab zum besseren Verständnis:

„Soziale Netzwerke“ wurde ersetzt durch „Medienanstalten (Leitmedien)“, „Medien-Unternehmen“ oder auch nur „Leitmedien“ und das „Netzwerkdurchsetzung-Gesetz“ wurde durch den ebenso blumigen Namen „Leitmediendurchsetzung-Gesetz“ eingetauscht. Etwas „durchsetzen“ gibt schon einen deutlichen Wink, wo die Reise hingeht. Geheimdienste (außerhalb einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle fungierend) durchsetzen zum Beispiel das als Risiko zu betrachtende Objekt, infiltrieren es, um seine Steuerung zu übernehmen und es so seiner eigentlichen Idee zu berauben. Paranoia hat eben viele Gesichter. Geheimdienste werden auch gern mal abfällig als Schnüffeldienste tituliert. Genau dafür schafft Politik in Deutschland seit Längerem die rechtlichen Grundlagen. Glauben Sie, dass es tatsächlich IHR Recht ist, was da für IHR Verhalten bindende Normen schafft? Nun aber die Satire:


Um die Leitmedien zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzern über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Regeln zu deren Einhaltung für die Leitmedien eingeführt. Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für Leitmedien über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten, ein wirksames Beschwerde-Management sowie die Benennung eines inländischen Zustellungs-Bevollmächtigten.

Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden. Außerdem wird Opfern von Persönlichkeits-Rechtsverletzungen durch die Leitmedien ermöglicht, aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von den Medien-Unternehmen zu erhalten. 

Das neue Leitmediendurchsetzungs-Gesetz kann an dieser Stelle – aufgrund seines Umfangs – nur auszugsweise wiedergegeben werden. Doch die Intention ist klar. Hass und bewusste Verbreitung von gefälschten Nachrichten (Fake News) in den Medien, insbesondere den Leitmedien und hier ganz speziell den Öffentlich-Rechtlichen Medien wird zukünftig nicht mehr toleriert.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Medienanstalten (Leitmedien), die mit Gewinnerzielungs-Absicht Medienarbeit auf allen Kommunikations-Ebenen (Radio, TV, Presse, Internet) leisten. In diese sind ausdrücklich die Öffentlich-Rechtlichen Medienanstalten eingeschlossen.

(2) Die Medienanstalt (Leitmedium) ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn die Gesamtzahl seiner Nutzer (Zuschauer, Leser, Abbonenten, Hörer, Internet-Nutzer) weniger als 2.000.000 im Monat beträgt. (Jede einzelne Nutzung eine Medienleistung wie Sendung, Zeitung, Zugriff auf Online-Präsenz, Videotext zählt als ein Nutzer)

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

§ 2 Berichtspflicht von Leitmedien

(1) Medienanstalten (im Bereich der Leitmedien), die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf dem eigenen Medium spätestens einen Monat nach Ende des Halbjahres zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Medien-Präsenz (Zeitung, Fernsehen/Videotext, Radio, Homepage) veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

(2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:

  1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen die Medienanstalt unternimmt, um strafbare Handlungen ihrer Mitarbeiter oder Nutzer auf ihren Präsenzen zu unterbinden.
  2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden der Nutzer über rechtswidrige Inhalte und Entscheidungs-Kriterien für Löschung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten
  3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf den Sendeplätzen und Plattformen der Medienanstalt, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerde-Stellen und Beschwerden von Nutzern des Leitmediums und nach dem Beschwerde-Grund.
  4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen.
  5. Mitgliedschaft in Branchen-Verbänden mit Hinweis darauf, ob in diesen Branchen-Verbänden eine Beschwerde-Stelle existiert.
  6. Anzahl der Beschwerden bei den Medienanstalten, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vorzubereiten.
  7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts auf einer der Plattformen der Medienanstalt führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerde-Stellen und von Nutzern, nach dem Beschwerde-Grund, ob ein Fall des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a vorlag, ob in diesem Fall eine Weiterleitung an den Nutzer erfolgte sowie ob eine Übertragung an eine vom allgemeinen Volkswillen anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b erfolgte.
  8. Zeit zwischen Beschwerde-Eingang bei der Medienanstalt und Löschung oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerde-Stellen und von Nutzern des angebotenen Medieninhalts, nach dem Beschwerde-Grund sowie nach den Zeiträumen „innerhalb von 24 Stunden“/“innerhalb von 48 Stunden“/“zu einem späteren Zeitpunkt“,
  9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerde-Führers sowie des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung der Beschwerde.
  10. Öffentlich-Rechtliche Medien können die entstehenden Kosten durch Anhebung der Gebühren auf ihre Nutzer (Konsumenten) umlegen und diese somit zu einer verantwortungsvollen Handhabe von Beschwerden erziehen.

§ 3 Umgang der Medienanstalten (Leitmedien) mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, welche die Leitmedien zu verantworten haben

(1) Das Medien-Unternehmen (Leitmedium) muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2  und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Das Medien-Unternehmen muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.

(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass die Medienanstalt (Leitmedium)

  1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Inhalt zu entfernen ist,
  2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das Medien-Unternehmen (Medienanstalt, Leitmedium) mit der zuständigen Strafverfolgungs-Behörde einen längeren Zeitraum für die Löschung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbar hat,
  3. jeden rechtswidrigen Inhalt in seinem Programm unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt,
  4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer von zehn Wochen innerhalb des deutschen Rechtsgeltungs-Bereichs speichert,
  5. den Beschwerde-Führer und den Nutzer über jede Entscheidung unverzüglich informiert und seine Entscheidung ihnen gegenüber begründet.
  6. Öffentlich-Rechtliche Medien sind berechtigt, die mit diesem Prozess verbundenen Kosten durch Anhebung der Gebühren auf ihre Konsumenten (Nutzer) umzulegen.
  7. Private Medienanstalten können die entstehenden Kosten vertrauensvoll mit ihren Lobbyisten besprechen.

(3) Jede Beschwerde und die Maßnahmen zu ihrer Abhilfe sind innerhalb des deutschen Rechtsgeltungs-Bereiches durch die Medienanstalt zu dokumentieren und zu sichern.

(4) Der Umgang mit Beschwerden muss durch die Medienanstalt (Leitmedium) durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des Medien-Unternehmens (Leitmediums) regelmäßig, mindestens halbjährlich deutsch-sprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.

(5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden.

(6) Eine Einrichtung der Medienanstalten (Leitmedien) ist als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen, wenn

  1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist (was nicht möglich sein wird),
  2. eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind (was nicht möglich sein wird),
  3. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang und Ablauf der Prüfung sowie Vorlagepflichten der angeschlossenen Medien-Unternehmen (Leitmedien) regelt und die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen vorsieht (was umgangen werden wird),
  4. eine Beschwerde-Stelle eingerichtet ist (in der Regel Zimmer 39a) und
  5. die Einrichtung von mehreren Medien-Unternehmen (Leitmedien) getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem muss sie für den Beitritt weiterer Medien-Unternehmen offen stehen. (Wenn sie es nicht schon sind, sind sie nicht eine große Familie? Also das geht ganz sicher.)

(7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde.

(8) Die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind. (Kräht der Hahn auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder es bleibt wie es ist.)

§ 4 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
  2. entgegen § 3 Absatz 1  Satz 1 ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerde-Stellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
  3. – 8. alle anderen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig erstellt, nicht vollständig erstellt, nicht rechtzeitig veröffentlicht, nicht am richtigen Ort veröffentlicht, nicht hübsch genug, nicht auf dem richtigen Papier, nicht in der richtigen Schrift, nicht mit der richtigen Sitzhaltung, nicht mit der einzig wahren Gesinnung, nicht, nicht, nicht. Also alle die nicht richtig funktionieren. Abweichungen sind nicht erlaubt. Nur wer richtig funktioniert, darf bei uns glücklich sein. Wer nicht funktioniert, wird bestraft. Bitte kooperieren Sie. Danke für Ihre Kooperation. Ihr Überwachungs-Staat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Öffentlich-Rechtliche Medien können die so entstandenen Kosten über eine Anhebung von Gebühren ausgleichen und so die Nutzer dazu erziehen, eine bessere Funktionalität beim Konsumieren des Öffentlich-Rechtlichen Mediums an den Tag zu legen, so dass diese nicht stattdessen den aufopferungsvollen Kampf der Leitmedien an der Medien-Front sabotieren. Begreifen Sie, wir sind im Krieg.

(3) Was eine Ordnungswidrigkeit ist, wird letztlich in freier Auslegung vorliegenden Gesetzeswerkes durch ausgesuchte unabhängige und gut funktionierende Mitarbeiter des Orwellschen Wahrheitsministeriums zweifelsfrei und abhängig von Zeit und Umständen erkannt.

§ 5 Schlussbestimmung

(1) Dieses Gesetz ist vollständig unwirksam, wenn es nicht akzeptiert wird, wenn es ignoriert oder wenn es durch akzeptierte Machtstrukturen ausgehebelt wird, was zu erwarten ist. Da können Sie sicher sein. Darum geht es schließlich, um Ihre Sicherheit, die Illusion der Freiheit liefern wir Ihnen gratis dazu.

§ 6 Anmerkung

§ 5 ergibt natürlich keinerlei Sinn, wenn man ihn auf ein Leitmediendurchsetzungs-Gesetz anwendet. Zur Verständlichkeit eines Netzwerkdurchsetzungs-Gesetzes taugt er um so mehr.


Leider musste ich feststellen, dass das Netzwerkdurchsetzungs-Gesetz nicht einmal als Leitmediendurchsetzungs-Gesetz taugt. Es ist einfach nicht anwendbar. Für dieses Monstrum wurde Zeit und Arbeitskraft aufgewendet. Reiner Selbstzweck im Dienste einer völlig der Realität entronnenen Politik, die ihre Feindbilder lebt und zunehmend auf die eigene Bevölkerung ausweitet, um die einzig wahre, im Lichte der Selbstherrlichkeit schimmernde Sicht der Welt in die Zukunft zu retten. Während sie selbst Hass und Misstrauen schürt, ruft sie aus ihrem unfehlbaren Kosmos heraus: Haltet den Dieb. Daran erkennen wir wiederum ein Grundproblem unserer Gesellschaft. Es sind immer die anderen, die sich nicht ändern wollen. Aber selbst ändern? …

Wichtige Schlussbemerkung

Um nicht in den Bannstrahl des Netzwerkdurchsetzungs-Gesetzes zu geraten, weise ich hiermit ausdrücklich darauf hin, dass dieser Artikel eine Satire auf eben dieses Gesetz darstellt und die Doppelstandards aufzeigen will, die von der Meinungsführerschaft in Politik und Medien gelebt werden. Gesetze sind nur Spiegel der Machtverhältnisse, grundsätzlich ändern sie gar nichts. Plädierte ich also für ein (genauso absurdes) Leitmediendurchsetzungs-Gesetz, wäre es auch nur die Weiterführung des ewigen Spiels. Unsere Fassadendemokratie hat halt viele Gesichter …

Die achtungsvolle Art des Umgangs miteinander kann man eben nicht erzwingen. Man kann sie vorleben, erleben, erfahren, erlernen.

Bleiben Sie in diesem Sinne schön aufmerksam.


Quellen

[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; 5.11.2017; https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/NetzDG.html

[2] Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken; https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/BGBl_NetzDG.html;jsessionid=FBD0D8E30396C92524C11A5DC3AB55E5.1_cid334?nn=6712350

[Titelbild] Datei: 2016-11-28_berlin-Bundestag_1749720_Pixabay; Quelle: https://pixabay.com/en/berlin-bundestag-reichstag-germany-1749720/; Lizenz: Public Domain CC0; Bildschnitt durch Peds Ansichten

Von Ped