Die Desinformationen zum Falle des Richters in Weimar korreliert mit der unterschwelligen Weiterbetreibung der PLandemie.


Aus der ARD-Tagesschau: „Weimarer «Maskenrichter» wegen Rechtsbeugung verurteilt… Der Vorsitzende Richter sagte in der Urteilsbegründung, der Angeklagte habe ein Urteil gefällt, «das er von vornherein so beabsichtigt hatte». Das Verfahren am Amtsgericht Weimar, in dem er seine Entscheidung fällte, habe er aktiv generiert.“ Das Zitierte ist eine Mischung aus Desinformation, nicht belegten Unterstellungen und teils als Vorwurf haltlos. Der Weimarer Richter war unter Umständen sogar verpflichtet, „ein Verfahren zu generieren“. Was er nicht tat, weil er es im behandelten Fall gar nicht musste.


Allein dass die Tagesschau in ihrem Bericht einen „Maskenrichter“ in die Titelzeile bringt, ist eine journalistische Unmöglichkeit (1). Sie alle halten sich eben den Spiegel vor. Sie alle müssen eben noch einmal nachtreten. Und schmieren unterschwellig dem Konsumenten unter die Augen, dass Staubschutz- und Operationsmasken bei Laien, erst recht Kindern, irgendeinen medizinischen Sinn gehabt hätten. Obwohl es bereits eine Verkürzung darstellt, das Ganze auf die Masken zu reduzieren. Die eigenen blinden Flecken bei ARD und Co, sie sind riesengroß.

Außerdem hängen sie alle dort in den Seilen ihrer Propagandabühne. Immer die gleichen Werkzeuge benutzend, sich dessen überhaupt nicht (mehr?) bewusst seiend:

„Ein Familienrichter aus Weimar ist wegen eines umstrittenen Beschlusses gegen die Maskenpflicht zur Corona-Zeit verurteilt worden.“ (1i)

Es ist Propaganda schon aufgrund eines einzigen Wortes. Denn leicht abgewandelt wäre es die pure wie bittere Wahrheit. Das sähe dann so aus:

„Ein Familienrichter aus Weimar ist wegen eines Beschlusses gegen die Maskenpflicht zur „Corona“-Zeit verurteilt worden.“

Eine Aufarbeitung der PLandemie seitens der Öffentlich-rechtlichen findet noch immer nicht statt. Und das erkennt man ohne weiteres an der Berichterstattung zum Prozess des Richters in Weimar. Die Anklage wie der Prozess waren schlicht eine Farce, die Berichterstattung der Medien dazu übrigens auch. Die verantwortliche Staatsanwältin — wie heißt sie eigentlich? — gehörte längst wegen Amtsmissbrauch vor Gericht gestellt. Ein Gericht, das normalerweise die Klage frühzeitig hätte abgewiesen haben müssen.

Aber das tat es nicht — und warum? Weil die PLandemie nicht vorbei ist! Dafür ist der Fall des Richters in Weimar ein Präzedenzfall. Auch weil er in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, wahrgenommen werden muss! Bestrafe Einen, erziehe alle, darum geht es hier. Die Staatsanwältin hat dem Richter vorgeworfen, dass ihm das Wohl der Kinder innerhalb des von ihm angestrengten Verfahrens egal gewesen wäre. Niederträchtiger geht es nicht. Gänge es nach dieser Frau, müssten Kinder bis zum heutigen Tage diese, jede wirkliche Hygiene beleidigenden Gesichtslappen vor ihr Gesicht hängen. SIE ist es, der das Wohl der Kinder weniger wert ist als der Erfolg ihrer hanebüchenen Klage, welche das Ziel hat, einen Unbotmäßigen wieder zur Räson zu bringen.

Christian Dettmar ist der Name des Weimarer Familienrichters. Er hat zu Beginn der Hauptverhandlung, am 18. Juni des Jahres, auf die Auslassungen der Staatsanwaltschaft reagiert. Er tat das sehr ausführlich, ein interessierter Leser muss sich auf weit mehr als eine Stunde Lesezeit einstellen. Aber es lohnt sich. Hier nun seine vollständige Stellungnahme. Einschübe und Hervorhebungen wurden durch den Blogbetreiber vorgenommen:


I. (Einleitung)

Hohes Gericht,

zunächst möchte ich mich in aller Kürze selbst vorstellen. Ich bin 60 Jahre alt und in einem Musikerhaushalt groß geworden. Nach meiner Bundeswehrzeit in Norddeutschland habe ich in Regensburg Jura studiert und mein Referendariat abgeleistet. Danach bin ich nach Thüringen gekommen, weil meine damalige Frau an der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar ein Studium als Cellistin absolviert hat.

Ich bin Vater von drei Kindern. Mein Sohn und meine beiden Töchter sind 26, 24 und 22 Jahre alt. Da deren Mutter mit Einschulung unseres jüngsten Kindes psychisch erkrankt ist und sich viele Jahre nicht mehr für unsere Kinder interessiert hat, habe ich unsere drei Kinder seitdem allein erzogen.

Meine beruflichen Anfangsstationen in Thüringen führten mich an das Amtsgericht Suhl und zur Staatsanwaltschaft Erfurt. Bei der Staatsanwaltschaft war ich in genau der Abteilung tätig, die heute die Anklage vertritt. Die Abteilung war damals eine Schwerpunktabteilung zur Aufarbeitung des sog. SED-Unrechts. Ich selber war dort als Dezernent zuständig für — Rechtsbeugungsverfahren, gegen ehemalige Richter und Staatsanwälte der DDR.

Die Arbeit in der Abteilung war schwierig. Denn einerseits wurden an uns Dezernenten Erwartungen nach intensiver strafrechtlicher Verfolgung herangetragen. Andererseits hatten wir vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rückwirkungsverbots häufig Bedenken, die sich auch nicht mit Rückgriff auf die berühmte „Radbruch’sche Formel“ ohne weiteres überwinden ließen. Gelegentlich wurden wir Dezernenten
wegen unserer Bedenken zur Behördenleitung zitiert.

Schon damals habe ich viel über die Scharnierstellen zwischen Staat und Justiz gelernt. Seit Herbst 1996 bin ich am Amtsgericht Weimar tätig. Neben Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen habe ich durchgehend vor allem im Familienrecht gearbeitet.

II. (Das „wesentliche Ermittlungsergebnis“)

Zur Sache möchte ich mich wie folgt äußern. Vor ziemlich genau zwei Jahren hat das Ermittlungsverfahren gegen mich begonnen. Heute sitzen wir hier und ich weiß immer noch nicht, warum.

Mein Verteidiger Herr Dr. Strate und ich haben uns in mehreren zum Teil sehr umfangreichen Schriftsätzen zu allen wichtigen Punkten ausführlich geäußert. Darauf nehme ich ausdrücklich Bezug. Schaue ich jedoch auf das „Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“, also den Teil der Anklageschrift, der nicht verlesen wird, könnte mein Erstaunen nicht größer sein. Mein Erstaunen darüber, womit sich die Staatsanwaltschaft beschäftigt, wie sie das tut und nicht zuletzt das, was fehlt.

Denn die Staatsanwaltschaft hätte im wesentlichen Ermittlungsergebnis meine Stellungnahme im Zusammenhang wiedergeben und sich damit dezidiert auseinandersetzen müssen. Wie begründet es die Staatsanwaltschaft eigentlich, dass sie das komplett unterlässt?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach.

Ich fühle mich völlig ungehört. Deswegen versuche ich jetzt, noch einmal zu schildern, wie es zu meiner Entscheidung vom April 2021 gekommen ist.

III. (Die Vorgeschichte bis zur Einleitung der Verfahren am 15.03.2021)

1. (Ausgangslage)

Die Ausgangslage war folgende: Im beginnenden Jahr 2021 hat mich der Alltag gerade der Schulkinder sehr umgetrieben. Geprägt war ihr Schulalltag vor allem von der Verpflichtung, über den ganzen Schultag hinweg Masken tragen zu müssen und unnatürliche, insbesondere nicht kindgerechte Abstände zu den Mitschülern einzuhalten. Hinzu kamen Unterrichtsausfall bzw. sogenannter Distanzunterricht.

Und das alles, obwohl schon seit Mitte 2020 zahlreiche Studien bekannt waren, wonach Kinder das Corona-Virus nur selten weitergeben.

[Einschub PA: Beachten wir, dass Richter Dettmar bei seinem Handeln von der Existenz eines Corona-Virus ausging, wobei er nach den ihm bekannten Studien davon ausgehen durfte, dass dieses Virus keine Gefahr für Kinder und Kinder mit diesem Virus keine Gefahr für andere Menschen darstellten. Doch beachten wir gleichzeitig, dass es nicht eine einzige Studie gibt, die wissenschaftlich nachweisen kann, dass Kinder ein Corona-Virus überhaupt jemals weitergegeben haben.]

Immer wieder wurde ich von Familien darauf angesprochen, wie diese Maßnahmen sie und ihre Kinder belasten. Nicht wenige Kinder litten unter Kopfschmerzen und anderen Beschwerden, reagierten mit Schulunlust oder Schulverweigerung. Hinzu kamen die Interventionen der Lehrkräfte, wenn ein Kind auch nur für einen Moment die Maske abnahm, um Luft zu holen. Teilweise wurden die Kinder dann vor der Klasse bloßgestellt.

Regelmäßig wurde ich auch gefragt, ob das nicht gerichtlich überprüft und zumindest eingeschränkt werden könne. Zugleich machten mir die meisten Familien aber deutlich, dass sie vor einer solchen gerichtlichen Überprüfung Angst hätten, weil sie in der Folge Repressalien für ihre Kinder befürchteten. Der Gedanke an Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB lag für mich als Familienrichter nun in der Luft.

Sogenannte Kindschaftssachen, also vor allem Verfahren zur elterlichen Sorge, zum Umgang und eben zur Gefährdung des Kindeswohls, waren für mich in meiner familienrichterlichen Tätigkeit ohnehin immer die wichtigsten. Und wir hatten in der Vergangenheit am Familiengericht viele Verfahren, in denen eine Gefährdung des Kindeswohls weiß Gott schon für geringere Eingriffe angenommen wurde als für Maßnahmen, die das Kind bei jedem Atemzug daran hinderten, ausreichend Luft zu holen.

In den Wochen vor dem April 2021 fing ich an, mit ein paar Kollegen beim Netzwerk KRiStA, dem Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte, über solche Fragen zu diskutieren. Zur Erklärung muss ich Folgendes voranschicken. Das Netzwerk KRiStA hat sich ja erst im Frühjahr 2021 online gegründet. Persönlich kannten wir uns alle noch gar nicht. Auch ich kannte zum Zeitpunkt meiner Entscheidung im April 2021 niemanden im Netzwerk persönlich, einzige Ausnahme: mein Gerichtskollege Herr Guericke.

Wenn wir miteinander diskutierten, waren wir für uns in der Zeit erst mal nicht mehr als kleine Kacheln auf dem Bildschirm. An solchen Diskussionen habe ich gelegentlich in loser Folge teilgenommen. Allerdings ganz sicher nicht, wie die Anklageschrift irgendwo behauptet, am 03.02.2021: an dem Tag habe ich nämlich meinen Geburtstag gefeiert.

Der Kollege Prestien hatte die Idee, die anstehenden Fragen über ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB zu prüfen. Der § 1666 Absatz 4 BGB hat folgenden Wortlaut:

„ (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.“

Darüber haben wir mit den am Familienrecht Interessierten diskutiert. Wir waren uns schnell einig, dass es vom Wortlaut der Vorschrift des § 1666 Absatz 4 BGB her keine Einschränkungen gibt, auch Lehrer und Schulleiter als Dritte im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten, denen familiengerichtliche Weisungen erteilt werden können.

Das ergab sich auch aus der Kommentarliteratur. So heißt es bei Johannsen/Henrich/Althammer-Jokisch, Familienrecht, 7. Aufl., 2020, § 1666 Rn. 124: „Dritter iSd Vorschrift ist jede nicht sorgeberechtigte Person.“

Ähnlich bei Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666 Rn. 237: „Dritter iS der Vorschrift ist jeder Nichtelternteil.“

Dann haben wir die Kommentarliteratur weiter geprüft. Eine obergerichtliche Entscheidung, die dem entgegengestanden hätte, war nirgends zu finden. Ganz im Gegenteil war sogar im Palandt der Beschluss des AG Kassel vom 19.04.1996 (DAVormund 1996, 411; dazu auch: Coester in Staudinger BGB, 2020, § 1666, Rnr. 237; Joksich, in Johannsen/Henrich/Althammer, BGB, 7. Aufl. 2020, § 1666, Rn. 124; Lugani, in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1666, Rn. 214, 215) erwähnt.

Das Amtsgericht Kassel hatte beschlossen, dass „Dritter“ im Sinne von § 1666 Absatz 4 BGB auch eine psychiatrische Klinik mit einer geschlossenen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie — und damit ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger — sein kann. Das Amtsgericht Kassel hatte in dem Beschluss eine örtlich zuständige psychiatrische Klinik im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 1666 BGB verpflichtet, ein Kind stationär aufzunehmen. Die Klinik hatte zuvor wegen Überbelegung eine Aufnahme abgelehnt.

Laut dem Amtsgericht sei die betreffende Klinik wegen ihrer regionalen Versorgungsverpflichtung zur Aufnahme verpflichtet gewesen. In unserer Diskussion hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes war für uns noch Artikel 3 der seit dem 15.07.2010 im Range eines Bundesgesetzes vorbehaltlos geltenden UN-Kinderkonvention maßgeblich.

In Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderkonvention ist festgelegt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist.

In Artikel 3 Absatz 2 UN-Kinderkonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, also auch die Bundesrepublik Deutschland, dem Kind in der dort näher ausgeführten Weise „den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.“

Wir waren uns einig, dass aus dieser verbindlichen Verpflichtung folgt, Kindern zu ihrem Wohl ein amtswegiges Verfahren zur Verfügung zu stellen und vorhandene Vorschriften völkerrechtskonform entsprechend auszulegen, auch den § 1666 Absatz 4 BGB.

Der Kollege Prestien betreibt seit vielen Jahren eine Homepage zu Fragen des Kindeswohls. Auf dieser Website hat er eine von ihm formulierte Musteranregung zur Verfügung gestellt.

Für uns als Familienrichter ist es eine blanke Selbstverständlichkeit, dass wir unmittelbar Betroffenen oder ihrem Umfeld nahelegen können, geeignete Fälle von Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht heranzutragen.

So wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ich als Familienrichter beispielsweise in einem Zeitungsinterview dazu aufrufen würde, Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdung durch häusliche Gewalt beim Familiengericht zu melden. Ebenso wenig wäre es zu beanstanden, wenn ich als Familienrichter, der die Maskenpflicht in der Schule als potentiell kindeswohlgefährdend erachtet, dazu aufrufen würde, dass sich betroffene Kinder beziehungsweise deren Eltern beim Familiengericht melden und eine Anregung auf Einleitung eines Kindeswohlsverfahrens stellen, und könnte hierbei auch Unterstützung leisten.

Dass wir als Familienrichter dazu berechtigt und verpflichtet sind, ist eine der vielen Konsequenzen eines amtswegigen Verfahrens, die die Staatsanwaltschaft bis heute nicht sieht. Schließlich ist noch Folgendes zu berücksichtigen. Selbst wenn ich die Verfahren „initiiert“ hätte und selbst wenn das verboten wäre, wäre auch dann immer noch nicht der Tatbestand des § 339 StGB erfüllt:

Denn die vermeintliche „Initiierung“ durch mich soll selbstredend im Vorfeld der sodann am 15.03.2021 eingeleiteten Verfahren stattgefunden haben. Insoweit würde es aber von vornherein (noch) an der für § 339 StGB erforderlichen Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache (vgl. auch Stein/Deiters in: SK-StGB, 9. Aufl. 2016, § 339 Rn. 32) und zu dem an einer — dazu erforderlichen — wesensmäßig richterlichen Tätigkeit (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 339 Rn. 5) fehlen. Denn in zeitlicher Hinsicht umfassen diese Begriffe den Zeitraum ab der Einleitung des Verfahrens bis zu den Entscheidungen über den Abschluss des Verfahrens (Sinner in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 339 Rn. 12; von der Heide; NJ 1990, 252, und 1994, 67).

Da eine mögliche vorherige Ankündigung eines Verfahrens ein Minus zu einer rechtlich völlig korrekten initiativen Tätigkeit im Rahmen des § 24 FamFG ist, ist es erst recht völlig unerheblich, ob mir die Anregungen der Kindesmutter aus den eingeleiteten Verfahren möglicherweise schon vor dem 15.03.2021 angekündigt und bekannt gemacht wurden oder nicht (Anklageschrift Seite 5 unter Bezugnahme auf eine E-Mail von mir vom 08.03.2021 an die Sachverständige Prof. Dr. med. Kappstein und eine weitere vom 14.03.2021 an den Sachverständigen Prof. Dr. Kuhbandner).

Bereits an dieser Stelle möchte ich jedoch betonen, dass ich die meiner Entscheidung vom April 2021 zugrundeliegenden Verfahren zwar ohne Weiteres hätte initiieren dürfen, sie jedoch tatsächlich nicht initiiert habe. Die Kindesmutter, die die Verfahren angeregt hat, hat die Angelegenheit von sich aus an das Familiengericht herangetragen.

Damit schien mir und uns allen zwar ein verfahrensrechtlicher Weg aufgezeigt, aber die anstehenden Probleme in der Sache selbst waren damit natürlich noch lange nicht gelöst. Wie schon seit etwa Anfang 2021 stellte ich mir nun verstärkt viele Fragen, die mir für eine tatsächliche und rechtliche Bewertung der neuen Maßnahmen im Schulalltag wichtig erschienen.

[Einschub PA: Richter Dettmar handelte verantwortungsvoll und entsprechend abwägend. Er ging und geht von einer Pandemie aus, nicht von einer PLandemie. Und zeigt trotzdem auf, dass, selbst wenn es eine Pandemie gegeben hätte, die sogenannten Corona-Maßnahmen nicht nur kontraproduktiv und rechtswidrig sondern sogar für die Gesundheit der Gesellschaft gefährlich waren. Eine Erkenntnis, die tatsächlich Jedem offen stand, egal ob er an die Existenz eines gefährlichen Virus glaubte oder nicht.]

Wie gefährdet waren Kinder und Jugendliche durch die Pandemie tatsächlich? Konnte eine eventuelle pandemiebedingte Gefährdung der Kinder durch die Masken und die übrigen Maßnahmen verringert oder beseitigt werden? Welche Schäden waren umgekehrt durch die Maßnahmen zu befürchten? Was überwog: die Vorteile oder die Nachteile der Maßnahmen?

Aus diesen Fragen wurden später in ausgebauter Form die 18 ausführlichen rechtlichen Hinweise, die ich im Verfahren erteilt habe und die auch vollständig in meiner Entscheidung vom April 2021 wiedergegeben sind. Mir wurde aber auch deutlich, dass sich diese und weitere Fragen nur mit gutachterlicher Hilfe in der gebotenen Tiefe beantworten lassen würden.

2. (Auswahl der Gutachter)

Bei der Suche nach qualifizierten Gutachtern bin ich schließlich auf den Namen von Frau Prof. Dr. Kappstein gestoßen und habe sie per Mail gefragt, ob sie für den Fall, dass ein entsprechendes Verfahren anhängig wird, bereit und in der Lage sei, zu den von mir für nötig gehaltenen Fragen gutachterlich Stellung zu nehmen. Das hat sie für einige Fragen bejaht und mir für die weiteren Fragen Herrn Prof. Dr. Kuhbandner aus Regensburg und Frau Prof. Dr. Kämmerer aus Würzburg empfohlen. Die haben dann auf meine Anfrage per Mail erklärt, zu den weiteren Fragen gutachterlich Stellung nehmen zu können. Ich habe mich bei den drei Wissenschaftlern bedankt und mitgeteilt, dass ich auf die Angelegenheit zurückkommen werde, wenn ich tatsächlich ein entsprechendes Verfahren zu führen habe.

Hervorheben möchte ich, dass bei allen drei potentiellen Gutachtern deren Qualifikation für mich das ausschlaggebende Kriterium war. Alle drei später bestellten Gutachter sind promovierte und habilitierte Professoren an deutschen Universitäten. Frau Prof. Dr. med. Ines Kappstein, Hygienikerin, ist Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sowie Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin. Ihre Habilitation erfolgte im Fach Krankenhaushygiene. Sie war langjährig als Chefärztin für den Bereich Krankenhaushygiene in verschiedenen Kliniken tätig. Außerdem hat sie seit mehr als dreißig Jahren zahlreiche Gerichtsgutachten erstattet.

Herr Prof. Dr. Christof Kuhbandner ist Professor für Psychologie, Lehrstuhlinhaber des Lehrstuhls für Pädagogische Psychologie an der Universität Regensburg und Experte im Bereich wissenschaftlicher Methoden und Diagnostik. Frau Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer vertritt am Universitätsklinikum Würzburg, Frauenklinik, insbesondere die Schwerpunkte Humanbiologie, Immunologie und Zellbiologie. Sie hat sich auf dem Gebiet der Virenerkennung promoviert. Nebenbei sei angemerkt, dass die Gutachterin am 07.06.2022 auch vom Bundesverwaltungsgericht zum PCR-Test und zu anderen Fragen als Sachverständige angehört wurde, und zwar im Rahmen des damals dort anhängigen Wehrbeschwerdeverfahrens. Das erschien mir ein Maximum an möglicher Qualifikation. Mehr ging in meinen Augen nicht.

Dass die drei Wissenschaftler Mitglieder des Vereins Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V. (MWGFD) sind oder zumindest zum damaligen Zeitpunkt gewesen sein sollen, war mir bei meiner Entscheidung nicht bekannt. Ich habe weder danach gefragt, noch wurde es mir mitgeteilt. Es wäre mir auch heute noch unklar, welche Relevanz das haben sollte.

Ich habe in meinem gesamten bisherigen Berufsleben noch nie (!) einen (potentiellen) Gutachter nach seinen Vereinsmitgliedschaften befragt. Meines Erachtens zählt allein die wissenschaftliche Qualifikation und die lag hier vor.

Die Staatsanwaltschaft setzt sich nicht im geringsten damit auseinander, ob die eingeholten Gutachten wissenschaftlichen Kriterien und den Standards von Gerichtsgutachten standhalten. Auch sonst geht die Staatsanwaltschaft jeder inhaltlichen Frage aus dem Weg.

Wie begründet die Staatsanwaltschaft eigentlich ihre gleichwohl aufgestellte Behauptung, aus der Gutachterauswahl ergebe sich bei mir eine vermeintlich fehlende Objektivität?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach!

Die bloße weitere Behauptung der Staatsanwaltschaft, die Gutachter seien „maßnahmenkritisch“, kann, selbst wenn sie zuträfe, eine inhaltliche Beschäftigung mit den Gutachten nicht ersetzen. Soweit die (wissenschaftlich tätigen) Sachverständigen bereits im Vorfeld mit Publikationen zu den Beweisthemen in Erscheinung getreten sein sollten, ergibt sich bereits aus der Regelung in § 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG, dass dies irrelevant ist. Danach wird ein Bundesverfassungsrichter, der bereits eine wissenschaftliche Meinung zu einer Rechtsfrage geäußert hat, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, dadurch nicht von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für Sachverständige, die bereits wissenschaftlich zu möglichen Beweisfragen publiziert haben.

3. (Verfahren von Amts wegen bei Kindeswohlgefährdung)

Bei der Lektüre der Anklageschrift ist mir deutlich geworden, dass die Staatsanwaltschaft bis heute, eventuellen anderslautenden Beteuerungen zum Trotz, nicht berücksichtigt, dass Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB sog. Amtsverfahren nach § 24 FamFG sind. Das bedeutet, dass das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird und keines Antrags nach § 23 FamFG bedarf.

Vor vielen Jahren habe ich einmal bei einer erfahrenen Oberlandesrichterin eine Fortbildung in Kindschaftssachen absolviert. Dort ging es genau um diese Thematik. Sie hat uns eindringlich nahegebracht, dass alle wesentlichen Verfahren im Kindschaftsrecht — mit Ausnahme der Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB — amtswegige Verfahren sind, auch die Umgangsverfahren, aber natürlich vor allem die Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung.

Als Familienrichter kann ich also von mir aus – und bin dazu sogar verpflichtet — ein solches Verfahren einleiten, man könnte auch sagen: es initiieren, wenn mir Umstände bekannt werden, die den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung begründen. Es macht gerade das Wesen eines amtswegigen Verfahrens wie insbesondere des Verfahrens gemäß § 1666 BGB aus, dass es von mir als Richter „initiiert“ wird, mir als Richter initiatives Handeln daher nicht vorgeworfen werden kann, sondern sogar von mir erwartet wird.

Und wenn ich das Verfahren „initiieren“ darf, darf ich es selbstverständlich auch vorbereiten; die Vorbereitung ist selbstverständlicher Bestandteil einer Initiierung. Erst durch meine Vorbereitung verschaffe ich mir ja Klarheit darüber, ob der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht. Und erst wenn ich durch meine Vorbereitung diesen Verdacht bejahe, liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor. Erst mit diesem Verdacht kann ich es ein leiten und muss es auch einleiten.

Zwar können Dritte die Einleitung eines solchen Verfahrens nach § 24 I FamFG zumindest anregen, nötig ist das jedoch nicht. Aber auch nach einer solchen Anregung eröffne ich das Verfahren von Amts wegen, weil ich es immer von Amts wegen eröffne, wenn der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht; mit oder ohne Anregung dazu.

Manchmal war und ist es für mich als Familienrichter auch eine Abwägungsfrage, ob ich ein Verfahren ohne Anregung dazu einleite oder es für sinnvoller und verantwortbar halte, sofern sie kommt, erst auf eine Anregung zu reagieren. Das war auch bei meiner Entscheidung vom April 2021 so. Ich hatte nämlich schon erwogen, ein solches Verfahren auch ohne ausdrückliche Anregung von Amts wegen zu eröffnen. Da aber, wie schon erwähnt, viele Familien bei einer gerichtlichen Überprüfung Repressalien für ihre Kinder befürchteten, erschien es mir zunächst besser, wenn Eltern durch eine Anregung zu einem solchen Verfahren zum Ausdruck bringen, mögliche Nachteile für ihre Kinder aushalten zu können. Nach meinem Verständnis müssen auch Folgen dieser Art in eine umfassende Abwägung mit einfließen.

Meine Überlegungen zu diesem Punkt erübrigten sich dann, weil schließlich mit Frau Barth ohne mein Zutun eine Mutter auftauchte, die gewillt war, die Sache von sich aus dem Familiengericht zu unterbreiten. Nochmals weise ich daher darauf hin, dass ich die Verfahren nicht in dem Sinne initiiert habe, wie mir das die Anklage unterstellt, auch wenn dies nach meiner Auffassung ausdrücklich zulässig gewesen wäre.

Auf die Anregung der Kindesmutter hin habe ich dann am 15. März 2021 gemäß § 24 FamFG, § 1666 BGB in dieser Angelegenheit das Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) und das einstweilige Anordnungsverfahren (9 F 148/21) eingeleitet.

IV. (Der weitere Gang des Verfahrens)

Danach habe ich noch zwei Dinge unternommen, nämlich den beiden Kindern einen Verfahrensbeistand zu bestellen und auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses Gutachten einzuholen.

1. (Verfahrensbeistand)

In vielen Kindschaftssachen habe ich in den letzten Jahren hauptsächlich Frau Rechtsanwältin Zöllner aus Apolda als Verfahrensbeistand bestellt und daher zunächst überlegt, sie auch dieses Mal zu bestellen. Aus Bemerkungen von ihr habe ich jedoch entnommen, dass sie in einem Verfahren mit dieser Materie nicht so gern als Verfahrensbeistand tätig werden würde. Um sie nicht in die Verlegenheit zu bringen, diese Aufgabe entweder ablehnen zu müssen oder nur ungern zu übernehmen, habe ich einige andere gefragt, die mir empfohlen worden waren, von denen aber niemand bereit war, diese Aufgabe zu übernehmen.

Erst bei Frau Rechtsanwältin Peupelmann hatte ich Glück. Der Name von Frau Rechtsanwältin Peupelmann wurde mir erst im Zusammenhang mit der Recherche nach einem möglichen Verfahrensbeistand bekannt. Bis dahin kannte ich sie noch nicht. Das gilt auch für die von ihr später vertretenen Kinder und deren Eltern. Ob und gegebenenfalls wann, wie ich den Akten entnommen habe, Rechtsanwältin Peupelmann schon zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich für ein Kindeswohlgefährdungsverfahren gezielt nach Kindern gesucht hat, die in meinen Zuständigkeitsbereich fallen, weiß ich nicht. Das müsste man Frau Peupelmann selbst fragen. Meine Zuständigkeit ist jedenfalls bei vielen Anwälten und anderen Stellen im Bezirk bekannt oder leicht zu recherchieren, dazu muss niemand mich selbst fragen.

In diesem Zusammenhang kann ich nur darauf aufmerksam machen, dass ich schon längere Zeit als jemand bekannt war, der aus rechtstatsächlichen Gründen mit Skepsis auf die Effektivität der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie blickte.

Den regelmäßig oder auch nur gelegentlich an meinen Verhandlungen teilnehmenden Rechtsanwälten und Beteiligten war bekannt, dass ich schon seit längerer Zeit zu Beginn einer jeden Verhandlung ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung des § 176 GVG hingewiesen hatte. Danach dürfen an der Verhandlung beteiligte Personen während der Sitzung ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Hinweis darauf wurde regelmäßig protokolliert.

In Anwaltskreisen war und ist das bekannt. Möglicherweise hat auch Rechtsanwältin Peupelmann davon erfahren und daraus die Idee entwickelt, bei mir Verfahren anhängig machen zu wollen. Mir war durch verschiedene Gespräche mit Anwälten am Rande von Verhandlungen bereits deutlich geworden, dass es nicht einfach sein würde, in Verfahren mit Bezug zur Corona-Problematik anwaltlichen Beistand zu finden, sei es als Verfahrensbeistand, als Vertreter von Eltern oder mit einer anderen Aufgabenstellung. Da ich mit Frau Rechtsanwältin Peupelmann bisher nicht den geringsten Kontakt hatte, habe ich selbstverständlich, auch wenn dies nicht extra in den Akten vermerkt wurde, zunächst ihr telefonisches Einverständnis eingeholt, die Verfahrensbeistandschaft in den beiden Verfahren zu übernehmen. Dabei hatte ich auch den Eindruck gewonnen, dass sie dazu in der Lage ist.

Wie begründet eigentlich die Staatsanwaltschaft ihre Behauptung, ich hätte die Eignung von Frau Rechtsanwältin Peupelmann als möglicher Verfahrensbeistand nicht überprüft?

Antwort: Gar nicht — sie behauptet es einfach.

Und abgesehen davon, dass eine vermeintlich fehlende Überprüfung kein elementarer Rechtsverstoß gewesen wäre, begründet die Staatsanwaltschaft auch nirgends, ob Frau Rechtsanwältin Peupelmann tatsächlich ungeeignet war. Die Angabe, sie sei angeblich „maßnahmenkritisch“ gewesen, ist selbstverständlich keine Begründung.

Da ein Verfahrensbeistand grundsätzlich so schnell wie möglich bestellt werden soll, wurden Frau Rechtsanwältin Peupelmann und die Kindesmutter parallel angeschrieben, was die Anklageschrift auf Seite 6 Mitte verkennt. Nachdem Frau Rechtsanwältin Peupelmann ihre Bereitschaft zur Übernahme erklärt hatte, habe ich jedoch zunächst gezögert, sie zu bestellen, weil ich in einem Verfahren mit so viel Neuem doch gerne jemanden im Verfahren gehabt hätte, den ich bereits aus Verhandlungssituationen kenne. Deswegen habe ich mich entschlossen, doch noch einen Versuch zu unternehmen, einen solchen Vertreter zu finden.

Dazu habe ich mich an Herrn Rechtsanwalt Bert Krenzer gewandt, erfahrener Fachanwalt für Familienrecht aus der Kanzlei Bergerhoff Rechtsanwälte in Weimar. Herr Rechtsanwalt Krenzer hat seit vielen Jahren regelmäßig an meinen Verhandlungen teilgenommen. Er hat sich bedankt, dass ich an ihn gedacht hätte, sich aber Bedenkzeit ausgebeten. Er müsse diese Frage erst mit seiner Kanzlei besprechen. Auf meine Nachfrage hat Rechtsanwalt Krenzer ein, zwei Tage später erklärt, er könne die Aufgabe leider nicht übernehmen. Er habe die Angelegenheit am Vortag mit seiner ganzen Kanzlei ausführlich besprochen. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufgabe zwar interessant sei, aber aus anderen Gründen nicht übernommen werden könne.

Mir wurde endgültig klar, dass ich eine solche Antwort wohl aus mandatspolitischen Gründen von vielen Kanzleien bekommen würde. Erst nachdem Herr Rechtsanwalt Krenzer es abgelehnt hatte, die Aufgabe des Verfahrensbeistands zu übernehmen, habe ich dann doch Frau Rechtsanwältin Peupelmann zum Verfahrensbeistand der Kinder bestellt.

2. (Gutachten, Erlass des Beweisbeschlusses)

Sodann habe ich einen Beweisbeschluss gefasst und ihn, ebenso wie den Beschluss mit der Bestellung des Verfahrensbeistands, sämtlichen Beteiligten übersandt, auch dem Freistaat Thüringen über das zuständige Ministerium.

Zur Auswahl der Gutachter habe ich mich ja bereits geäußert. Auf Seite 7 oben der Anklageschrift wirft mir die Staatsanwaltschaft vor, ich hätte die Beweisbeschlüsse im Hauptsacheverfahren und nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren erlassen, also genau so, wie es das Gesetz vorsieht. Denn im einstweiligen Anordnungsverfahren sind im Rahmen der dort lediglich erforderlichen Glaubhaftmachung nur präsente Beweismittel zugelassen, §§ 51, 30, 31 Absatz 2 FamFG. Beweisbeschlüsse können im einstweiligen Anordnungsverfahren also gerade nicht gefasst werden.

Wie begründet es die Staatsanwaltschaft, dass sie mir tatsächlich vorwirft, mich mit dem Erlass des Beweisbeschlusses im Hauptsacheverfahren an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten zu haben?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach.

Die Staatsanwaltschaft erweitert ihren Vorwurf dann auf Seite 7 Mitte der Anklageschrift dahingehend, dass Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren nicht in das einstweilige Anordnungsverfahren übertragen werden könnten. Das glaubt sie aus § 51 Absatz 3 FamFG herauslesen zu können, wo die Übertragung von Verfahrenshandlungen aus dem einstweiligen Anordnungsverfahren in das Hauptsacheverfahren geregelt ist. Woraus die Staatsanwaltschaft schließt, der umgekehrte Fall sei unzulässig. Das ist schlicht falsch.

Als Familienrichter entscheide ich gemäß § 30 Abs. 1 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ich die relevanten Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (Strengbeweisverfahren) oder im Freibeweisverfahren feststelle. Für mein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war es sogar ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft gemacht sind, §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 31 FamFG, was ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit ist als die im Hauptsacheverfahren erforderliche volle Überzeugung vom Vorliegen der relevanten Tatsachen. Für den Freibeweis kommen als Beweismittel alle erdenklichen Beweismittel in Betracht, die zu meiner Überzeugungsbildung hätten beitragen können. Die Gutachten hätte ich daher selbst dann im einstweiligen Anordnungsverfahren verwerten können, wenn sie von einem anderen Gericht in Auftrag gegeben worden wären. Oder wenn sie in einer Fachzeitschrift abgedruckt gewesen wären. Salopp formuliert: Im Freibeweisverfahren kann ich alles von überall her nehmen.

Die Übernahme von (Teil-)Erkenntnissen aus dem Hauptsacheverfahren in das einstweilige Anordnungsverfahren ist also nicht nur ganz unproblematisch möglich, sie ist in der Praxis sogar der gesetzliche Normalfall:

im Hauptsacheverfahren sind bereits einige Erkenntnisse angefallen, das Verfahren ist aber noch nicht entscheidungsreif, weil zum Beispiel noch bestimmte Verfahrenshandlungen fehlen. Zugleich haben sich aber die schon angefallenen Erkenntnisse bereits zu einem dringenden Bedürfnis im Sinne des § 49 FamFG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verdichtet: dann kann und muss ich eine solche erlassen. Dieser Standardfall dürfte sich in jedem familiengerichtlichen Dezernat in Deutschland jeden Monat mehrfach ereignen.

Wie begründet es die Staatsanwaltschaft, dass sie diese grundlegende gesetzliche Regelung missachtet und mir auch hier einmal mehr vorwirft, mich [nicht] an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten zu haben?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach!

Die Gutachter erhielten den Beschluss von mir vorab per Mail, um nicht unnötig Zeit zu vergeuden. Auf demselben Weg kamen dann auch die Gutachten: vorab per Mail und sodann mit Normalpost. Praktisch gleichzeitig mit den Gutachten traf auch der Bericht des Verfahrensbeistands ein. (Dass die Heranziehung der Gutachter (vorab) per Mail rechtlich, auch kostenrechtlich möglich ist und im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des § 155 FamFG sogar geboten, hatte mein Verteidiger Dr. Strate unter Hinweis auf entsprechende Kommentarliteratur bereits ausgeführt (SS vom 20.09.2021, S. 8, SS vom 11.06.2022, S. 10).) Selbstverständlich konnte ich, anders als in der Anklageschrift dargestellt, im Rahmen der vorab per Mail erfolgten Beauftragung der Gutachter diesen aufgeben, in die Begutachtung neben den Kernfragen auch rechtliche Hinweise einzubeziehen, die ich den Beteiligten noch zu erteilen beabsichtigte.

Wenn also den Gutachtern bei ihrer Zeugenvernehmung die Frage gestellt wird, ob sie sich erklären könnten, aus welchem Grunde ihnen am 15.03.2021 als Bestandteil der gutachterlichen Beauftragung auch rechtliche Hinweise mitgeteilt wurden, die zu dem Zeitpunkt noch gar nicht Aktenbestandteil waren, wird übersehen, dass es darauf gar nicht ankommt. Diese Hinweise mussten zu dem Zeitpunkt noch gar nicht Aktenbestandteil sein, es genügt, dass ich solche Hinweise den Beteiligten zu erteilen noch beabsichtige. Genau das habe ich schon am nächsten Tag, dem 16.03.2021, ausweislich der Verfahrensakte 9 F 147/21 auch getan.

Zu beanstanden wäre es lediglich gewesen, wenn ich den Gutachtern rechtliche Hinweise mitgeteilt hätte, die ich den Beteiligten angeblich noch zu erteilen beabsichtige, dies dann aber nicht in die Tat umgesetzt hätte, ohne dies den Gutachtern mitzuteilen. Aber so war es eben nicht.

Soweit ich den Sachverständigen Prof. Dr. Kuhbandner gebeten habe, Rechenbeispiele in sein Gutachten aufzunehmen, Bl. 862 d.A., erfolgte dies im Hinblick darauf, dass eine fachliche Diskussion der von mir zu treffenden Entscheidung als möglich erschien oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass ich nach mehr als einem Jahr mit der Pandemie die erste gerichtliche Entscheidung getroffen habe, die sich überhaupt der Mühe unterzieht, Gutachten zur Klärung der Tatsachen heranzuziehen, und zwar, soweit ersichtlich, nicht nur in Thüringen, sondern insgesamt im deutschsprachigen Raum.

Rechenbeispiele führen zu einer größeren Anschaulichkeit, die die sachliche Diskussion zu fördern vermag und ebenso die Akzeptanz unter den unmittelbar Beteiligten. Soweit in der Ermittlungsakte auf Bl. 933 behauptet wird, mit der Aufforderung an den Sachverständigen Prof. Dr. Kuhbandner, Rechenbeispiele in sein Gutachten einzufügen, sei unzulässig Einfluss auf das Gutachten vorgenommen worden, da eine Erstfassung des Gutachtens zu dem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, verkennt das die Rechtslage völlig.

Bereits in seinem Schriftsatz vom 20.09.2021, dort Seite 3 bis 9 (5), hatte mein Verteidiger Herr Dr. Strate darauf hingewiesen, dass das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten (!) hat und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen (!) erteilen kann, § 404a Abs. 1 ZPO. § 404a Abs. 2 ZPO regelt weitergehend, dass das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören soll, ihn in seine Aufgabe einweisen (!) und ihm auf Verlangen den Auftrag zu erläutern (!) hat.

Genau das habe ich auch getan. Die Bitte, Rechenbeispiele in das Gutachten einzufügen, gehört ganz unproblematisch zur konkretisierten Beauftragung des Gutachters.

3. (Inhalt der Gutachten und rechtliches Gehör)

Auslösendes Moment für den Erlass meiner einstweiligen Anordnung waren für mich neben dem eingegangenen Bericht des Verfahrensbeistands die Sachverständigengutachten, die in aller Ausführlichkeit zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

Es gibt zahlreiche Belege für mögliche Schäden auf körperlicher, psychischer und sozialer Ebene, welche mit längerem Maskentragen verbunden sein können. Im Gegenzug existiert keine wissenschaftliche Evidenz dafür, dass das Tragen von Masken real zur Absenkung des Infektionsgeschehens beitragen könnte. Jedenfalls nicht, wenn die Masken von Laien und Kindern unter Alltagsbedingungen getragen werden.

Zur Messung des Infektionsgeschehens sind die eingesetzten Tests wiederum ungeeignet, zudem werden diese bei asymptomatisch positiv getesteten Personen nicht nach den seit Januar 2021 bekannten Vorgaben der WHO eingesetzt, (vgl. dazu auch meinen rechtlichen Hinweis Nr. 12 in meiner Entscheidung vom 08.04.2021, dort im Abschnitt A: V.). Bereits dieser „Befund“ bedeutete, dass den Kindern weitere Schäden drohten, ohne dass dem ein relevanter Nutzen gegenüberstand. Damit war für mich Gefahr im Verzug und ich sah deswegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG als gegeben an, womit ich zum Erlass einer solchen auch verpflichtet war; ein Ermessen bestand für mich nicht mehr (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 49 FamFG).

Hinzu kam noch Folgendes: Aus dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. Kappstein ging schließlich nicht nur hervor, dass es keine wissenschaftliche Evidenz dafür gibt, dass das Tragen von Masken durch die Bevölkerung zur Senkung des Infektionsgeschehens beitragen könnte.

Es wurde vielmehr darüber hinaus festgestellt, dass im Gegenteil die Möglichkeit besteht, dass durch die beim Tragen von Masken noch häufigeren Hand-Gesichts-Kontakte das Risiko erhöht wird, selbst mit dem Erreger in Kontakt zu kommen oder Mitmenschen damit in Kontakt zu bringen. Auch wenn eine Person schon vielfach an einem Tag die Hände desinfiziert hat, wird das sinnlos, wenn diese Person sich anschließend unwillkürlich, wie es jeder Laie tut, an die häufig kontaminierte Maske fasst und dann mit der eigenen Hand die Viren an ihre Eintrittspforten im Bereich der Schleimhäute der oberen Atemwege (Augen, Nase, Mund) bringt. Grund dafür ist dem Gutachten zufolge, dass der korrekte Umgang mit Masken schon beim medizinischen Personal nicht immer leicht zu erreichen ist, bei der Bevölkerung dagegen alle als unverzichtbar angesehenen Anforderungen nicht im Ansatz zu verwirklichen sind. Nicht nur Schüler, auch Erwachsene einschließlich aller im Fernsehen zu beobachtenden Politiker sind dazu nicht in der Lage.

[Einschub PA: Christian Dettmar entlarvt hier die „Hygienemaßnahmen“ in all ihrer medizinischen Unsinnigkeit als behördlich angewiesene und mit Strafandrohung durchgesetzte Verletzungen von einfachsten Hygieneregeln. Diese per „Coronaschutzverordnung“ verordneten „Regeln“ konterkarierten jede vernünftige Bekämpfung einer Pandemie — so es sie denn gäbe. Es liegt in der Verantwortung eines Jeden, und zwar in seinem und im Interesse seiner Mitmenschen, sich solch einem gefährlichen Unsinn nicht zu unterwerfen — völlig unabhängig davon, was Legislative, Exekutive oder Judikative dazu sagen.]

Die noch ausstehenden Anhörungen musste ich ebenso wie Stellungnahmen zu den Gutachten zurückstellen und nachholen, §§ 159 Absatz 3, 160 Absatz 4 FamFG.

An der Stelle möchte ich darauf aufmerksam machen, dass für die geplante Anhörung der Kinder und ihrer Eltern zunächst die angeforderte Stellungnahme des Verfahrensbeistands abgewartet werden sollte. Das ist ein übliches Vorgehen, das von der Staatsanwaltschaft auf Seite 7 oben der Anklageschrift völlig sachfremd als „willkürlich“ bezeichnet wird. Denn in der Regel können die Anhörungen der Beteiligten zielgerichteter und schonender gestaltet werden, wenn der Bericht des Verfahrensbeistands bereits vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dies ausnahmsweise nicht abwarten zu können, waren zunächst nicht erkennbar.

Überdies konnten die Beteiligten nach Einleitung des Verfahrens zu den Gutachten noch gar nicht angehört werden, weil diese ja erst eingeholt werden mussten und noch gar nicht vorlagen. Der Inhalt der Gutachten und der Bericht des Verfahrensbeistands waren jedoch so brisant, dass sofort entschieden werden musste.

Meine Pflicht als Familienrichter, in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 157 Absatz 3 FamFG unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, besteht nämlich während des gesamten Verfahrens (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 157, Rn. 31).

4. (Die Ausweitung der Entscheidung auf die übrigen Kinder der beiden Schulen)

In meinem Beschluss vom 08.04.2021 ist im Abschnitt A: III unter der Überschrift „Die konkrete Situation der beteiligten Kinder in ihren Schulen“ die persönliche Situation der beiden Kinder, für die das Verfahren zunächst angeregt wurde, eingehend und präzise auf der Grundlage der Darstellung des Verfahrensbeistands der Kinder beschrieben.

Aus dieser Beschreibung wird aber nicht nur die Situation der beiden Kinder deutlich, für die das Verfahren zunächst angeregt wurde. Ebenso deutlich wurde für mich, dass die Situation für alle anderen Kinder an diesen beiden Schulen exakt identisch ist. Aus diesem Grund — also nicht anlasslos und schon gar nicht „willkürlich“, wie mir die Anklageschrift auf Seite 6 unterstellt! — habe ich die Entscheidung auf die anderen Kinder dieser beiden Schulen gemäß § 24 FamFG i.V.m. § 1666 Absatz 4 BGB erstreckt und das ganz am Ende der Entscheidung auch genau damit begründet, einer „Anregung“ dazu bedurfte es nicht.

Noch ausstehende Anhörungen und Beteiligungen musste ich wegen der gesehenen Gefahr im Verzug zurückstellen und nachholen. Dabei habe ich wegen der eingetretenen Gefahr im Verzug und der dadurch gebotenen höchsten Eile lediglich übersehen, dass unter den übrigen Kindern der beiden Schulen auch welche sein könnten, die zum Dezernat einer Kollegin gehören. Diejenigen Kinder, die nicht in meine Buchstabenzuständigkeit fallen, hätte ich mit einem Halbsatz ausgenommen, wenn ich das nicht übersehen hätte.

Die Staatsanwaltschaft wirft mir die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Sie berücksichtigt aber nicht, dass Anhörungen bei Gefahr im Verzug wie hier nachgeholt werden können. Wie begründet es die Staatsanwaltschaft, dass sie die Nachholbarkeit von Anhörungen bei Gefahr im Verzug nicht berücksichtigt?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach!

Im Übrigen wäre selbst bei fehlender Gefahr im Verzug die Verschiebung einer Anhörung auf die Zeit nach der Beschlussfassung kein elementarer Rechtsverstoß gewesen.

V. (Meine Entscheidung am 08.04.2021)

Bei meiner Entscheidung am 08. April 2021 habe ich zu allen aus meiner Sicht tatsächlich oder rechtlich relevanten Punkten auch die jeweilige Gegenposition nicht nur bedacht, sondern gedanklich versuchsweise auch tatsächlich eingenommen. Ich stelle mich dazu innerlich auf genau den entgegengesetzten Standpunkt und diskutiere alle Argumente mit mir selbst unter umgekehrten Vorzeichen. Mit diesem Perspektivwechsel prüfe ich, was mir überzeugender erscheint. Ich bin mir gewissermaßen mein eigener „advocatus diaboli“, also mein eigener „Anwalt des Teufels“, um so die Belastbarkeit von Argumenten zu testen.

Auf diese Weise bin ich zum Ergebnis meiner Entscheidung gelangt. Nach Dienstschluss am 08.04.2021 habe ich meine ausgedruckte und unterschriebene Entscheidung mit den Akten in meiner Geschäftsstelle auf den Schreibtisch meiner Geschäftsstellenleiterin Frau Großmann dorthin gelegt, wo ich immer eilige Sachen hinzulegen pflege. Damit war für mich der Beschluss auch erlassen, jedenfalls wenn man dem Münchener Kommentar folgt (da ich mich der Urschrift mit Bekanntgabewillen in Richtung der Geschäftsstelle entäußert und die Urschrift in den Machtbereich der Geschäftsstelle gelangt ist, MüKo FamFG/Ulrici, 3.
Aufl. 2018, FamFG § 38 Rdnr. 29).

Am nächsten Morgen wurde der Erlassvermerk vom 08.04.2021 durch den Urkundsbeamten Kraneis unterschrieben, da Frau Großmann ihn nicht unterschreiben wollte.

VI. (Kindeswohlgefährdung)

In meiner Entscheidung habe ich eine Kindeswohlgefährdung bejaht. Wo wäre denn hier die nicht nur unrichtige, die nicht nur unvertretbare, sondern mehr noch die schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz? Nirgends! Meine getroffene Entscheidung stützt sich zur Feststellung der Kindeswohlgefährdung im Wesentlichen auf die eingeholten umfangreichen Gutachten. Wie dargestellt, haben die qualifizierten Gutachter eidesstattlich versichert, ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben.

Alles, was die Staatsanwaltschaft mir vorwirft, hat nicht den geringsten Einfluss auf den Inhalt der Gutachten gehabt. Hätten die Gutachter den Gutachtenauftrag mit denselben Beweisfragen von einem anderen Gericht erhalten, hätten sie exakt dieselben Gutachten erstattet.

Um die Annahme einer Kindeswohlgefährdung nicht nur als falsch, nicht nur als unvertretbar, sondern als schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz darzustellen, müssten die Ermittler [der Staatsanwaltschaft] sich intensiv mit der Begründung der getroffenen Entscheidung und damit als ihrem integralen Bestandteil den eingeholten Gutachten auseinandersetzen und nachweisen oder zumindest erst einmal nachvollziehbar darlegen, an welcher Stelle und wodurch hier eine solche schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz stattgefunden haben soll.

Setzt sich die Staatsanwaltschaft auch nur mit einem einzigen Satz mit den Gutachten auseinander und versucht auch nur ansatzweise zu begründen, warum die Annahme einer Kindeswohlgefährdung nicht nur eine unrichtige, nicht nur eine unvertretbare Entscheidung sein soll, sondern mehr noch eine schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz?

Antwort: Gar nicht — sie lässt es einfach!

Stattdessen unterstellt mir die Anklageschrift, um das Wohl der Kinder Maurice und Leon Barth sei es mir zu keiner Zeit gegangen (Seite 4 oben der Anklageschrift). Begründet die Staatsanwaltschaft diese Unterstellung auch nur ansatzweise?

Antwort: Gar nicht — sie lässt es einfach!

Stattdessen fährt die Staatsanwaltschaft mit weiteren Unterstellungen fort. So unterstellt mir die Staatsanwaltschaft, ich hätte eine nicht anfechtbare Entscheidung treffen wollen (Seite 2 oben der Anklageschrift). Begründet die Staatsanwaltschaft diese Unterstellung?

Antwort: Gar nicht — sie lässt es einfach!

Eine Begründung wäre auch nur schwer möglich. Denn erstens wäre ein solcher vermeintlicher Wunsch von mir tatbestandlich irrelevant und zweitens wäre der Vorwurf auch rechtlich unzutreffend. Zwar sind einstweilige Anordnungen nach § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich nicht anfechtbar. Wurde jedoch wie hier wegen Eilbedürftigkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen, kann nach § 54 Absatz 2 FamFG beantragt werden, aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die kurzfristig anzusetzen gewesen wäre, erneut zu entscheiden. Diese erneute Entscheidung zur elterlichen Sorge wäre dann nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG beschwerdefähig gewesen, so auch das OLG Jena in seiner Entscheidung vom 14.05.2021, 1 UF 136/21, juris Rn. 33.

Der Freistaat Thüringen (oder ein anderer Beteiligter) hätte also schlicht und ergreifend gemäß § 54 Absatz 2 FamFG einen Antrag stellen können, aufgrund einer mündlichen Verhandlung erneut zu entscheiden. Weiter wirft mir die Anklageschrift vor, ebenfalls auf Seite 2 oben, ich hätte eine Entscheidung „mit Breitenwirkung in der Öffentlichkeit“ treffen wollen.

[Einschub PA: Genau das tat der Freistaat Thüringen nicht. Der Verdacht erscheint mir nicht weit hergeholt, weil die Verantwortlichen nämlich dann zur Sache hätten diskutieren müssen. Die Gutachten und mit ihnen echte Wissenschaft wären in den Mittelpunkt getreten. Es ist genau das Szenario, was auch die öffentlich-rechtlichen Medien bis zum heutigen Tage durch vielfältige Winkelzüge zu verhindern wussten.]

Auch das ist nicht nur tatbestandlich irrelevant. Hinzu kommt, dass aus genau diesem Grunde Fachzeitschriften, Rechtsportale wie juris und andere existieren und Pressemitteilungen herausgegeben werden, damit Entscheidungen bekannt werden und breit diskutiert werden können. Gerade weil es mir um das Wohl der Kinder ging, wäre eine solche Diskussion auch nötig gewesen. So reiht sich eine Unterstellung an die andere. Das empört mich noch heute!

Die Staatsanwaltschaft behauptet schließlich auch noch, die Überprüfung der Schnelltests und des Präsenzunterrichts hätten nicht zum Verfahrensstoff gehört, nur die Masken.

Verfahrensgegenstand sowohl des Hauptsache- als auch des einstweiligen Anordnungsverfahrens waren entgegen der Staatsanwaltschaft (Seite 5, Seite 1 oben und Seite 8 der Anklageschrift) nicht die Masken, sondern die nach § 1666 BGB erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung. Zu diesen erforderlichen Maßnahmen gehörte für mich auch und gerade die Überprüfung der PCR-Tests und der Schnelltests, weil aus ihnen die vermeintliche Notwendigkeit für die an den Schulen angeordneten Regulierungen wie eben Masken und Abstandsgebote abgeleitet wurden.

Ebenso gehörte dazu unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts. Dass die Schulschließungen unnötig waren und bei den Kindern vielfältige Schäden verursacht haben, ist im Übrigen heute selbst bei denjenigen Konsens, die diese Maßnahmen ursprünglich befürwortet haben. Der Verfahrensgegenstand wird ja nicht von demjenigen bestimmt, der eventuell das Verfahren anregt, sondern von mir als Richter, der das Verfahren von Amts wegen einleitet, mit oder ohne Anregung dazu.

Auch hier wird für mich erneut deutlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung im Grunde entgegen ihren Beteuerungen wie ein Antragsverfahren behandelt, was es gerade nicht ist. Das Unverständnis für die Amtswegigkeit eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung durchzieht die Anklageschrift wie ein roter Faden. Da die Staatsanwaltschaft keine inhaltlichen Fragen stellt, entgeht ihr auch, dass sich die Ergebnisse der eingeholten Gutachten bis zum heutigen Tag in vollem Umfang und eindrucksvoll bestätigt haben. Die Belege dafür sind inzwischen schier unüberschaubar.

Lediglich beispielhaft sei erwähnt, dass der Sachverständigenausschuss zur Evaluation der Coronamaßnahmen nach § 5 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz schon in seinem Bericht vom 30.06.2022 offiziell festgestellt hat, dass ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Inzidenz und der Maßnahmenstärke nicht erkennbar ist;

siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/S/Sachverstaendigenausschuss/220630_Evaluationsbericht_IFSG_NEU.pdf, dort S. 70.

Dass die Maskenpflicht in der Schule ebenfalls unnötig war, wie das in dem in meinem Verfahren eingeholten Gutachten die Sachverständige Prof. Dr. med. Kappstein bereits im April 2021 festgestellt hat, hat sich ebenfalls vielfach bestätigt.

Die Cochrane-Gesellschaft, deren Veröffentlichungen als Goldstandard in der evidenzbasierten Medizin gelten, kommt in einer am 30.01.2023 veröffentlichten Meta-Studie zu dem Ergebnis, dass das Maskentragen epidemiologisch gesehen keinen oder allenfalls einen geringen Effekt hinsichtlich der Ausbreitung von Covid-19 hat;

siehe https://www.cochrane-library.com/cdsr/doi/10.1002/14651858.CD006207.pub6/full.

Die Staatsanwaltschaft wirft mir im Wesentlichen vermeintliche Verfahrensverstöße und eine vermeintlich falsche Gesetzesauslegung (§ 1666 Absatz 4 BGB) vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 18.08.2021, 5 StR 39/21, juris Rn. 34) ist aber „auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände“ zu entscheiden. Dafür können weder meine Motive noch die inhaltlichen Fragen außer Betracht bleiben. Denn für das Gewicht und das Ausmaß eines vermeintlichen elementaren Rechtsverstoßes, der mir vorgeworfen wird, sind die möglichen Folgen von wesentlicher Bedeutung.

Wie begründet es die Staatsanwaltschaft, dass sie die zwingend erforderliche Beschäftigung mit inhaltlichen Fragen nicht ansatzweise vornimmt?

Antwort: Gar nicht — sie lässt es einfach!

Die Staatsanwaltschaft geht offensichtlich davon aus, dass die Corona-Maßnahmen „richtig“ und Kritik daran „falsch“ war, und scheint zu erwarten, dass ich (und jeder andere Richter) diese Auffassung als allgemein erwiesene Tatsachen, die nicht weiter hinterfragt werden dürfen, meiner Arbeit hätte zugrunde legen müssen. Das ist ein echtes Vorurteil.

Wie schon das Unverständnis der Staatsanwaltschaft für das amtswegige Verfahren vor dem Familiengericht zieht sich auch dieses Vorurteil wie ein roter Faden durch die Anklageschrift. Aus diesem Vorurteil heraus entwickelt die Staatsanwaltschaft ihre Vorwürfe u.a. vermeintlich fehlender Objektivität und vermeintlicher Befangenheit. Begründet die Staatsanwaltschaft ihr Vorurteil, die Corona-Maßnahmen seien von vornherein, also ungeprüft „richtig“ und Kritik daran „falsch“?

Antwort: Gar nicht — sie lässt es einfach!

Und so werden die Vorurteile der Staatsanwaltschaft zur Grundlage strafrechtlicher Vorwürfe gegen mich. Dabei entgeht der Staatsanwaltschaft, dass man mit ihrer eigenen Logik genauso „gut“ auch umgekehrt sagen könnte: Wer die Corona-Maßnahmen von vornherein, also ungeprüft für „richtig“ hält und Kritik daran für „falsch“, der ist „nicht objektiv“ und der ist „befangen“. Für mich gehört es dagegen zu meinen Kernaufgaben als Richter, eine uneingeschränkte Sachverhaltsprüfung vorzunehmen, auch und gerade gegenüber der Exekutive. Darum habe ich mich bemüht.

VII. (Noch einmal zu den Kernvorwürfen der Staatsanwaltschaft)

Hohes Gericht, am Anfang habe ich gesagt, dass ich nicht weiß, warum wir hier nach zwei Jahren sitzen. Warum?

Ich weiß es nicht, weil ich mich gerade bei einem Thema, das zumindest damals das Land so aufgewühlt hat, peinlichst genau darum bemüht habe, alles so zu machen, wie ich es auch sonst immer gemacht habe, wenn ich ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleite.

Was wirft mir denn die Staatsanwaltschaft eigentlich vor? Es sind drei Vorwürfe, die den Kern der Anklageschrift bilden:

1. Sie behauptet, ich hätte mir meine Zuständigkeit angemaßt.

Meine Zuständigkeit habe ich bei Einleitung des Verfahrens geprüft und sie für gegeben erachtet. Dass das zumindest eine mögliche Sicht der Dinge ist, ergibt sich bereits daraus, dass das Oberlandesgericht Jena in seinem Beschluss vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) die — nur bei Zulassung statthafte — Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof mit der Begründung zugelassen hat, die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung (§ 17 a Abs. 4 S. 5 GVG). Auch aus Sicht des Oberlandesgerichts war die Sache keineswegs eindeutig klar, denn andernfalls wäre es unnötig, dass der Bundesgerichtshof sich noch dazu äußert.

Spätestens an dieser Stelle hätte die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Zuständigkeitsanmaßung fallen lassen müssen. Denn wenn aus Sicht des Oberlandesgerichts die Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt werden kann, ist eine entgegenstehende Auffassung nicht unvertretbar (und schon gar nicht ein elementarer Rechtsbruch) und kann schon deswegen nicht Grundlage für den Vorwurf der Rechtsbeugung sein.

Hinzu kommt noch dies: Auch das Verwaltungsgericht Münster hat in zwei gleich gelagerten Fällen (26.05.2021, 5 L 339/21; 31.05.2021, 5 L 344/21) entschieden, den Rechtsstreitigkeiten lägen keine öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zugrunde, sondern „von den Familiengerichten von Amts wegen zu betreibende Kindschaftssachen“. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Begründung bestätigt (BVerwG, 16.06.2021, 6 AV 1/21, 6 AV 2/21; ebenso BVerwG 21.06.2021, 6 AV 4/21).

Der Bundesgerichtshof (und ihm folgend die Staatsanwaltschaft Erfurt) ignoriert in seinen Entscheidungen vom 06.10.2021 (in einer anderen Sache, XII ARZ 35/21) und vom 03.11.2021 (im hier vorliegenden Fall, XII ZB 289/21) die entgegenstehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münster und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesgerichtshof geht sogar so weit, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2021 wiederholt als Beleg für die eigenen Aussagen zu zitieren, verschweigt aber, dass das Bundesverwaltungsgericht genau entgegengesetzt die Auffassung vertreten hat, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege.

Ähnlich verfährt die Staatsanwaltschaft: Sie zitiert den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2021, XII ARZ 35/21, und gleich im folgenden Absatz nahezu wörtlich Sätze aus dem Beschluss des BVerwG vom 16.06.2021, 6 AV 1/21, juris Rn. 7, der dieser Auffassung klar widerspricht. Die aber beim Bundesverwaltungsgericht noch im Konjunktiv stehenden Sätze übernimmt die Staatsanwaltschaft einfach in den Indikativ.

Zwar sagt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass § 1666 Absatz 4 BGB eine ausreichende Grundlage dafür sei, Anordnungen gegenüber Behörden zu treffen. Damit setzt sich das Bundesverwaltungsgericht gar nicht näher auseinander. Es trennt aber — anders als das OLG Jena — diese Frage klar von der Frage nach dem Rechtsweg. Und den Rechtsweg zu den Familiengerichten hält das Bundesverwaltungsgericht anders als der Bundesgerichtshof für gegeben.

Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ändern jedenfalls nichts daran, dass meine Auffassung zur Zuständigkeit bzw. zum gegebenen Rechtsweg zu den Familiengerichten auch von anderen Gerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht vertreten wird. Die möglichen Rechtspositionen habe ich dabei sorgfältig durchdacht. Nichts anderes kommt in dem in der Ermittlungsakte zitierten Chat mit meiner Kollegin Frau Gloski zum Ausdruck.

Nebenbei belegt dieser Chat vor allem, dass ich nichts zu verbergen hatte und habe, sondern — ganz im Gegenteil — Kollegen an meinem Nachdenkprozess teilhaben ließ. Schon das führt die Theorie einer großen Verschwörung, der die Staatsanwaltschaft offensichtlich zu folgen scheint, ad absurdum. Auch nach dem Chat mit meiner Kollegin habe ich die Angelegenheit weiter intensiv durchdacht und bin schließlich zu der festen Überzeugung gelangt, dass die Zuständigkeit der Familiengerichte gegeben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sehr wohl eröffnet ist.

Wie begründet es die Staatsanwaltschaft, dass sie die Rechtsprechung, die bis hin zum Bundesverwaltungsgericht meine Zuständigkeit ebenfalls als gegeben ansieht, komplett ignoriert?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach!

Zur inhaltlichen Reichweite des § 1666 Absatz 4 BGB habe ich mich ja schon vorhin ausführlich geäußert.

Daraus ergibt sich mit Literatur und Rechtsprechung eindeutig, dass meine Auffassung, dass Träger hoheitlicher Gewalt Dritte im Sinne von § 1666 Absatz 4 BGB sein können, nicht nur nicht schlechthin unvertretbar ist, sondern darüber hinaus sogar gut vertretbar, so dass mir daraus kein Vorwurf eines elementaren Rechtsverstoßes gemacht werden kann.

An dieser Stelle erwähne ich daher nur noch, dass auch die 7. Strafkammer des Landgerichts Erfurt noch in ihrem Beschluss vom 09.06.2021 (7 Qs 131/21) die Frage, ob § 1666 Absatz 4 BGB das Familiengericht dazu berechtige, Anordnungen gegenüber Behörden zu treffen, dahinstehen ließ, weil es sich — so die Begründung der Kammer — um eine Rechtsfrage handele, die nicht ohne Weiteres beantwortet werden könne, sondern einer genaueren juristischen Prüfung bedürfe.

Schon das führt dazu, dass meine Auslegung des § 1666 Abs. 4 BGB jedenfalls nicht unvertretbar ist (und schon gar nicht ein elementarer Rechtsbruch), so dass auch sie nicht Grundlage für einen Vorwurf der Rechtsbeugung sein kann. Wie begründet es die Staatsanwaltschaft, dass sie u.a. diese Auffassung der 7. Strafkammer des Landgerichts Erfurt komplett ignoriert?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach!

2. Die Staatsanwaltschaft wirft mir vor, ich hätte die Verfahren „initiiert“.

In der Sache selbst habe ich geprüft, ob ich ausreichende Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sehe. Ich hatte bereits erwähnt, dass ich immer wieder von Familien auf die Frage einer möglichen Kindeswohlgefährdung angesprochen worden war und deswegen bereits begonnen hatte, mich mit den zugrundeliegenden Sachfragen zu beschäftigen. Durch diese vorbereitende Beschäftigung mit den Sachfragen hatte ich einen Kenntnisstand erreicht, aufgrund dessen ich den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung eindeutig bejaht habe.

Und als Familienrichter, der ein Verfahren von Amts wegen initiieren beziehungsweise einleiten darf und gegebenenfalls auch muss, mit oder auch ohne Anregung dazu, darf ich es selbstverständlich auch vorbereiten. Und ob mir die Anregung zu den Verfahren vorab angekündigt wurde, ist deswegen meines Erachtens erst recht irrelevant. Daher habe ich pflichtgemäß die beiden Verfahren eingeleitet, sie aber nicht initiiert in dem von der Anklage gemeinten Sinn, auch wenn ich das gedurft hätte. So gehe ich seit mehr als 26 Jahren vor, wenn ich ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleite.

In dem Moment, in dem ich den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bejahe, bin ich nicht mehr neutral. Und zwar deswegen nicht, weil ich mir mit Bejahung des Verdachts eine vorläufige Meinung zum Sachverhalt gebildet habe. Das ist aber immer so, wenn ich ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleite, und macht mich nicht befangen. Denn nur mit einem solchen Verdacht darf — und muss — ich ein solches Verfahren überhaupt erst einleiten.

Im Übrigen heißt für mich die Bejahung eines solchen Verdachts, dass ich selbstverständlich ergebnisoffen bleibe. Das ist kein Widerspruch. Schließlich habe ich auch in der Vergangenheit genügend Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet und geführt, in denen sich der Anfangsverdacht für mich nicht bestätigt hat und die habe ich dann auch eingestellt.

Abgesehen davon, dass ich die Verfahren gar nicht initiiert habe: Wie begründet es die Staatsanwaltschaft, dass sie mir die „Initiierung“ der Verfahren vorwirft, obwohl genau das den Kern eines amtswegigen Verfahrens ausmacht?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach!

3. Die Staatsanwaltschaft meint, ich sei befangen gewesen und hätte das selbst mitteilen müssen.

Zunächst: Mein Verdacht einer Kindeswohlgefährdung ist kein Geheimnis geblieben, denn durch die Einleitung des Verfahrens wurde er ja offensichtlich. Die Einleitung des Verfahrens habe ich auch allen Beteiligten mitgeteilt, auch dem Jugendamt, den beiden Schulen, die von den beiden Kindern, für die das Verfahren zunächst angeregt worden war, besucht wurden, und selbstverständlich auch dem Freistaat Thüringen über sein zuständiges Ministerium.

Ebenso wurde die Bestellung des Verfahrensbeistands allen Vorgenannten mitgeteilt. Und schließlich habe ich offengelegt, dass eine Beweisaufnahme erfolgen sollte, zu welchen Fragen sie erfolgen sollte, wie sie erfolgen sollte, nämlich durch Einholung von Gutachten, und durch welche Gutachter die Gutachten erstattet werden sollten. All das wurde durch die Übersendung des Beweisbeschlusses allen Beteiligten bekannt gemacht, auch dem Freistaat Thüringen. Einwände dagegen wurden nicht erhoben. Ein Befangenheitsantrag gegen die Gutachter (oder gegen mich) — auch wenn ich nicht weiß, wie der hätte begründet werden sollen — wurde von niemandem gestellt, auch nicht vom Freistaat Thüringen.

Im Übrigen kommt es nach dem Wortlaut des § 48 ZPO nicht darauf an, ob ich mich für befangen gehalten habe oder nicht, das ist rechtlich irrelevant! Die Selbstablehnung besteht nach § 48 ZPO darin, dass „ein Richter … von einem Verhältnis Anzeige macht, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte“. Welches „Verhältnis“ hätte das sein sollen? Es war alles offensichtlich, was also hätte ich wem noch mitteilen sollen?

Angesichts dieser Umstände ist es nicht begründbar, dass hier eine Pflicht zur Selbstanzeige bestanden haben soll, deren Verletzung dann auch noch ein elementarer Rechtsverstoß im Sinne einer Rechtsbeugung gewesen sein soll. Daran ändert auch die von mir am 06.03.2021 an Frau Masuth übersandte WhatsApp nichts. Darin hatte ich die Teilnahme an einer Veranstaltung (gemeint war ein „Montagsspaziergang“) abgesagt, um mir kein „Befangenheitsproblem“ einzuhandeln.

Der Hintergrund war folgender: Anfang 2021 hatte ich sporadisch an sogenannten „Montagsspaziergängen“ in Weimar teilgenommen. Dabei habe ich erlebt, dass auch die sachlichste Kritik an den sogenannten Corona-Maßnahmen auf eine so üble Weise diffamiert wurde, wie es für mich bis dahin niemals vorstellbar gewesen wäre. Mir wurde klar, sollte ich jemals als Richter über Fragen aus diesem Themenkreis entscheiden müssen, könnte ich allein wegen der simplen Teilnahme an einem solchen „Montagsspaziergang“ auch gegenüber meiner Person solche unsachlichen Vorwürfe nicht ausschließen bis dahin, dass möglicherweise völlig haltlose „Befangenheitsvorwürfe“ konstruiert würden, das wird ja gerade deutlich. Deswegen die Absage!

Demgegenüber kann ich nur zum wiederholen Male darauf hinweisen, dass ich erstens nicht befangen war, sondern den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung hatte und dieser auch die notwendige Voraussetzung ist, um ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleiten zu können und zu müssen. Zweitens habe ich mich auch nicht für befangen gehalten und drittens wäre dies, wie soeben schon erwähnt, rechtlich irrelevant gewesen, § 48 ZPO. Ein Fall der „Vorbefassung“ nach § 41 Nr. 4 — 8 ZPO liegt nicht vor. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2016 (VI ZR 549/14, juris Rn. 8) ist aber eine Vorbefassung, die nicht zu einem Ausschluss des Richters nach § 41 Nr. 4 — 8 ZPO führt, in der Regel nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Es gab also nichts mitzuteilen. Gleichwohl behauptet die Staatsanwaltschaft, ich sei mit der Angelegenheit „vorbefasst“ gewesen. Wie macht sie das? Indem sie ignoriert, dass ein amtswegiges Verfahren wie das nach § 1666 BGB durch mich als Richter initiiert werden kann und muss, mit oder ohne Anregung dazu. Unabhängig davon, dass ich es gar nicht initiiert habe! Und indem sie weiter ignoriert, dass ich als Richter, der ein Verfahren initiieren kann und muss, es selbstverständlich auch vorbereiten darf. Und indem sie schließlich die Vorbereitung von dem eigentlichen Verfahren völlig willkürlich abtrennt und sie als vermeintliche „Vorbefassung“ bezeichnet, die ich nach § 6 FamFG, § 48 ZPO hätte anzeigen müssen.

Wie begründet es die Staatsanwaltschaft, dass sie die — nicht rechtswidrige — Vorbereitung des Verfahrens völlig willkürlich von dem gesamten Verfahren abtrennt, das von mir als Familienrichter hätte initiiert werden dürfen?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach!

Und wie begründet die Staatsanwaltschaft ihre Behauptung, weshalb diese Art von vermeintlicher „Vorbefassung“ zur Befangenheit führen soll? Die ich dann angeblich auch noch hätte mitteilen müssen (auch wenn es, wie schon ausgeführt, nach § 48 ZPO gar nicht darauf ankommt)?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach!

Weil die Staatsanwaltschaft merkt, dass diese bloße Behauptung der Befangenheit keine Begründung ist, behauptet sie weiter, ich sei befangen gewesen, weil ich nicht neutral gewesen sei. Dass ich nicht neutral gewesen sei, möchte die Staatsanwaltschaft erneut aus der nicht rechtswidrigen Vorbereitung des Verfahrens entnehmen. Wie begründet es die Staatsanwaltschaft, dass sie sich spätestens an dieser Stelle mit der Anklage endgültig im Kreis dreht?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach!

Denn bei der Einleitung eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung bin ich nie neutral. Erst wenn ich einen entsprechenden Anfangsverdacht einer Kindeswohlgefährdung bejaht habe, darf und muss ich ein Verfahren überhaupt einleiten.

4. Die Staatsanwaltschaft behauptet, ich hätte vorsätzlich gehandelt.

Wie begründet sie das?

Antwort: Gar nicht — sie tut es einfach!

Eine Begründung ist auch schlicht unmöglich, wenn schon kein objektiver Tatbestand vorliegt, auf den sich der unterstellte Vorsatz überhaupt hätte richten können.

VIII. (Fazit)

Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft erhebt Vorwürfe, begründet sie aber in der Regel gar nicht oder nur in völlig unhaltbarer Weise. Stattdessen offenbart die Anklage ein tiefgreifendes Unverständnis für das Wesen eines amtswegigen Verfahrens vor dem Familiengericht. Vielleicht folgt ja das eine aus dem anderen. So realisiert die Staatsanwaltschaft bis heute nicht, dass mein Verdacht einer Kindeswohlgefährdung eine notwendige Verfahrensvoraussetzung ist, um ein Verfahren überhaupt einleiten zu können.

Stattdessen deutet sie einen solchen Verdacht und die notwendige Vorbereitung des Verfahrens willkürlich zur vermeintlich fehlenden Objektivität um, die dann obendrein auch noch als mögliche Befangenheit hätte mitgeteilt werden müssen. Wobei das nach § 48 ZPO schließlich auch noch rechtlich irrelevant ist. Das stellt nach meiner Meinung die Rechtslage geradezu auf den Kopf! Und auch das empört mich bis heute zutiefst!

Und noch etwas folgt aus dem fundamentalen Unverständnis der Staatsanwaltschaft für das amtswegige Verfahren vor dem Familiengericht: Wir stehen nämlich nun vor einer Beweisaufnahme, die sich mit großem Eifer der Klärung von lauter Fragen widmet, die für die zu treffende Entscheidung völlig unerheblich sind.

Vielen Dank! Christian Dettmar (2)


Anmerkungen und Quellen

(Allgemein) Dieser Artikel von Peds Ansichten ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung — Nicht kommerziell — Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen — insbesondere der deutlich sichtbaren Verlinkung zum Blog des Autors — kann er gern weiterverbreitet und vervielfältigt werden. Bei internen Verlinkungen auf weitere Artikel von Peds Ansichten finden Sie dort auch die externen Quellen, mit denen die Aussagen im aktuellen Text belegt werden. Letzte Bearbeitung: 5. September 2023.

(1) 23.08.2023; ARD-Tagesschau; Weimarer „Maskenrichter“ wegen Rechtsbeugung verurteilt; https://www.tagesschau.de/inland/regional/thueringen/mdr-weimarer-maskenrichter-wegen-rechtsbeugung-verurteilt-100.html

(2) 18.06.2023; Anwälte für Aufklärung (AfA); Erwiderung des Familienrichters Christian Dettmar auf die Verlesung der Anklageschrift; https://afaev.eu/erwiderung-des-familienrichters-christian-dettmar-auf-die-verlesung-der-anklageschrift/; https://afaev.eu/wp-content/uploads/2023/06/Dettmar-Erwiderung-Anklageschrift.pdf

Weitere Links zum Thema:

(a) 24.08.2023; KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.; Eine Niederlage des Rechtsstaats; https://netzwerkkrista.de/2023/08/24/eine-niederlage-des-rechtsstaats/

(Titelbild) Kind, Schirm, Schutz, Regen; Autor: Gerd Altmann (Pixabay); 19.11.2017; https://pixabay.com/photos/child-protection-umbrella-rain-2956973/; Lizenz: Pixabay License

Von Ped

31 Gedanken zu „Ein Richter in Weimar hat das Wort“
  1. Super. Der Mann schreibt und argumentiert, wie man sich das von (allen) Juristen wünschen möchte. Um so schlimmer, daß neben der Staatsanwaltschaft leider auch der urteilende Richter sich nicht dem überlegten und juristisch anscheinend einwandfreien Aufsatz von Herrn Dettmar angeschlossen hat, sondern sich auf die unbegründete und unbegründbare Schiene des Unrechts begab, das als »Recht« die Meinung der Bundesregierung (und Christian Drostens?) samt ihrer komplett willkürlichen Maßnahmen sieht und als »Unrecht« alles, was sich auch nur im Ansatz dagegen wehrt.
    .
    Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich (langsam nicht mehr).
    .
    (@Ped: es sind ein paar Druckfehler drin. Suchen Sie mal nach »9Gutachterauswahl« und den Zahlen 26 und 30, die irgendwo mitten im Text kleben.)
    .
    .
    Danke für die Korrekturhinweise, Helene!
    Herzlich, Ped

    1. Das Wort „umstritten“ ist so zu dem Staatspropagandabegriff schlechthin stilisiert worden, dass es zuweilen auch dort „aufstößt“, wo es vollauf berechtigt ist:
      „Ein Familienrichter aus Weimar ist wegen eines umstrittenen Beschlusses gegen die Maskenpflicht zur Corona-Zeit verurteilt worden.“ Wenn ich diesen Satz – unvoreingenommen – lese, so leitet sich mir daraus unmittelbar eine Parteinahme FÜR den Richter ab. Für ein tatsächlich – umstrittenes – Urteil, also eines, für das es sowohl sachliche Argumente dafür als auch dagegen derart gibt, dass sie sich annähernd die Waage halten, vordergründig in ihrer Tiefe und Schwere, weniger in ihrer Zahl, kann man den urteilenden Richter nicht einmal ansich schelten, geschweige denn selbst verurteilen. Hier gibt es streng genommen keine, oder zumindest keine guten Argumente gegen Christian Dettmars Urteil, außer dem unschlagbaren der Macht!
      Aber, die Urheber des Satzes dürften dies weder im Sinne gehabt, noch im Schilde geführt haben, sondern eher den Richter damit zu kompromittieren getrachtet haben. Ihnen war mutmaßlich der „umstrittene Richter“ gedanklich viel näher und nur zu dick aufgetragen. So formulierten sie abgeschwächt, wahrscheinlich unbewusst zu Gunsten Richter Dettmars.
      Interessant scheint mir daran vor allem, dass Ped, stets eloquent und betont umsichtig, sich hier von dem – vorbelasteten -, weil jüngst zumeist zur Diffamierung benutzten Begriff zu einer für mein Verständnis ausnahmsweise einmal unberechtigten Kritik – an dieser Stelle – verleiten ließ.
      Nichts für ungut, verehrter Ped, dies tut (mir) keinerlei Abbruch an ihrem wie stets bestens recherchierten und sehr verständlich formulierten, engagierten Artikel. Danke.

  2. Schau an. Schön, dass du hier die Stellungnahme von Christian Dettmar veröffentlichst. Von Beate Bahner gibt’s dass ja auch vorgelesen als Video in leichter verdaulichen ~5 min-Teilen – für alle, denen das mehr liegt:
    https://www.youtube.com/@beatebahner6711/videos
    .
    Ich tue allerdings echt gut daran keine Nachrichten zu lesen. Ein Artikel aus der Tagesschau und ich bin auf 180… besser wird’s dann freilich noch beim MDR. Das Oberlandesgericht hatte mit der Begründung, Dettmar sei als Familienrichter gar nicht zuständig, den Beschluss gekippt – so der öffentlich rechtliche Journalismus bar jeder Form von Sachverstand. Ich glaube es war Christian Moser, der sagte, diese Auffassung könne man vertreten. Bei allem Respekt für Christian Moser, der sich als Anwalt natürlich zurückhalten muss (weshalb ich für die Aussage von ihm Verständnis habe), bleibt das auch aus dem Mund eines Anwalts für Aufklärung schlicht Bullshit. Man kann diese Auffassung nicht vertreten!
    .
    Die Zuständigkeit nach §1666 BGB ergibt sich aus Betrachtungen des Kindeswohls, also aus Tatsachenbetrachtungen und in Übereinstimmung mit der Kinderrechtskonvention die als ratifiziertes UN-Recht Teil unseres Grundgesetzes ist! Die Familiengerichte sind dabei ganz klar teil eines parallelen Verfahrensrechts zum akuten Kinderschutz, der auch dann schon greifen soll, wenn traditionelle Rechtsmittel noch nicht abschließend Arbeiten konnten. So schlecht das in der Praxis funktioniert, so übel ist hier die völlige Leugnung der Intention der Rechtslage zum Kinderschutz und der Kinderrechtskonvention durch die Staatsanwaltschaft, das Gericht, die Politik und die Medien.
    Die Behauptung, Christian Dettmar dürfe hier als Familienrichter nicht zum Schutz des Kindeswohles tätig werden ist darum so absurd, wie die Behauptung er könne im Falle eines Vaters der seine Kinder sexuell mißbraucht als Familienrichter nicht tätig werden, weil die Feststellung der Schuld allein einem ordentlichen Gericht im Rahmen des Strafrechts unterliegt.
    Das ist einfach Hahnebüchen!

    1. Ihr kursiv gesetzter Satz gefällt mir sehr gut, weil er das ganze (durch die staatliche und Klassenjustiz) „verschwurbelte“ Straf- und Schandurteil in eine griffige Form überführt. Dennoch erlaube ich mir (m)einen Nachbesserungsvorschlag:
      Die Behauptung, Christian Dettmar dürfe hier als Familienrichter nicht zum Schutz des Kindeswohls tätig werden, ist so absurd wie die Behauptung, er könne im Falle eines, seine Kinder sexuell mißbrauchenden Vaters als Familienrichter nicht etwa durch Anordnung des Kontaktverbots gegen den Vater tätig werden, weil die Feststellung seiner Schuld allein einem ordentlichen Gericht im Rahmen des Strafrechts unterliegt.

  3. Das Urteil und die direkten Folgen für Christian Dettmar, sollte das Urteil letztlich Rechtskraft erlangen:
    .
    . 2 Jahre Haft auf Bewährung
    . Entlassung als Richter
    . Verlust des Beamtenstatus
    . Verlust des Pensionsanspruches
    .
    „Christian Dettmar muss nicht hinter Schloss und Riegel. Doch seinen Beamtenstatus verliert der Richter mit dem Urteil ganz sicher, ebenso seine Pension. Das schreibt das Beamtenrecht vor: Wer zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe oder mehr verurteilt wird, verliert automatisch den Status eines Beamten und damit auch das Anrecht auf eine staatliche Pension, selbst wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.“…
    https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/verurteilung-weimarer-richter-dettmar/
    .
    Das ist eine harte Bestrafung, selbst wenn sich Christian Dettmar etwas zu Schulden kommen lassen hätte, denn der Verlust des Pensionsanspruches gilt lebenslänglich. Das die Strafe so hart ausfällt, hat einen Grund. Während Asylbewerber und linksextreme Mörderbanden leicht davonkommen, sollen sich Staatsdiener mit Mut fürchten. Wie Ped sehr richtig feststellt, DIE PLANDEMIE IST NICHT VORBEI!
    Ich fürchte aber, dass das nur sehr wenige Menschen begriffen haben.
    .
    Siehe dazu auch die aktuelle Tacheles-Sendung mit Robert Stein und Thomas Röper, wo neben BRICS (großes Thema) und anderen Themen auch die PLandemie behandelt wird (ab Minute 01:37:00)…
    https://nuoflix.de/tacheles-117
    .
    Ein Gedanke noch: Wenn jeder Einwohner in DE, statt über das Unrecht in DE zu ärgern, einen Euro für Dettmar spenden würde, kämen locker 80 Mio. Euro zusammen. Das würde nicht nur den Verlust der Pension für Dettmar mehr als kompensieren, sondern, was viel wichtiger wäre, es wäre auch ein Fanal der Solidarität für Christian Dettmar und Ausdruck einer breiten Ablehnung gegen dieses Schandurteil eines ehemaligen Rechtsstaates und seiner korrupten Justiz.

  4. „Die verantwortliche Staatsanwältin — wie heißt sie eigentlich? — gehörte längst wegen Amtsmissbrauch vor Gericht gestellt.“
    Reitschuster weiss mehr:
    „Diese Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt, einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt gerutscht ist.“
    Diese Angehörige der „Kompost-Partei“ ist also zuständig und verantwortlich.

    1. Bezüglich dieser vielbesungenen Weisungsgebundenheit deutscher Staatsanwälte kann ich mir allerdings nicht vorstellen, daß diese impliziert, daß Staatsanwaltschaften deswegen Recht und Gesetz brechen können. Aber wer weiß, vielleicht macht es bald ein zusätzliches Gesetz ja möglich…
      .
      Wobei das natürlich gar nicht nötig ist: wir hatten bislang ausreichend gute Gesetzgebung, sie ist nur leider in den letzten drei Jahren schlicht und einfach fast in Gänze ignoriert worden. Es braucht halt auch immer den Glauben daran, daß ein Stück Papier Geld wert ist, vertraglich bindet oder eben Recht bedeutet.

      1. Anders als Richter, die bei ihrer Amtsführung nicht an Weisungen von Vorgesetzten gebunden sind, unterstehen Staatsanwälte in Deutschland der Behörden- und Ministerialhierarchie. Damit sind sie an die Weisungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten gebunden.
        Staatsanwälte zählen in Deutschland nicht zur „unabhängigen Justiz“. Staatsanwaltschaften sind kein Teil der Judikative, sondern gehören im Staatsaufbau der Exekutive an. Das heisst, die Staatsanwaltschaften sind der lange Arm der „führenden“ Politiker.
        Dies ist ein wesentlicher und schon oft beanstandeter Unterschied zur echten Gewaltenteilung, welche zum Beispiel die Schweiz kennt. Diese Gewaltenteilung verhindert die Konzentration der Macht bei einzelnen Personen oder Institutionen und schiebt dem Machtmissbrauch einen Riegel vor. Eine Person darf gleichzeitig nur einer der drei Staatsgewalten angehören.
        Durch dieses gewollte, aber nichtsdestotrotz abartige System wurde dem Machtmissbrauch in der deutschen Justiz in den letzten drei Jahren buchstäblich sämtliche Schranken geöffnet. Oder reichen die vielen, erschreckenden Beispiele immer noch nicht? Und es geht munter weiter, ob wir uns das vorstellen können oder nicht.

        1. Und das ist halt immer noch nur das halbe Problem.
          Denn dass Richter ‚unabhängig‘ sind, ist ja schön. Leider ist ‚Richter‘ und ‚Staatsanwalt‘ der selbe Ausbildungsgang, beide werden von der Exekutive ernannt / eingesetzt und so ergeben sich Beamtenkarrieren wie diese hier:
          „Martin Uebele war bis zur Übernahme des Amtes des Generalstaatsanwalts als Präsident des Landgerichts Dresden tätig.“
          Also ganz kurz nachgefragt – Martin Übele war als Staatsanwalt Weisungsgebunden, als Richter aber unabhängig, dann wieder Weisungsgebunden, dann mal wieder unabhängig und … wenn er als Präsident des Landgerichts Dresden Bürgern per Hausrecht den Zugang zum Landgericht auf jene beschränkt, die einer Körperverletzung zustimmen, dann ist er … wieder unabhängig und neutral, und weil er so unabhängig ist, wird er dann Generalstaatsanwalt?
          Und das ist nur die Spitze. Am besten selber den ganzen Lebenslauf lesen:
          https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1056841

          1. @Sebastian
            Das ist sicherlich ein Problem. Meine Frage, ob bzw. inwieweit die Weisungsgebundenheit von Staatsanwälten (m/w/d) dazu berechtigt, rein theoretisch auch geltendes Recht zu brechen, ist damit nicht beantwortet. Denn wenn dem nicht so sein sollte (was ich eigentlich annehme), dann würde sich diese Weisungsgebundenheit »maximal« darauf beschränken, manches nicht anderes hingegen quasi ohne Grund zur Anklage zu bringen. Also so im Graubereich der jeweiligen Gesetzeslage. Viele Menschen sind weisungsgebunden, alle Beamten auch. Die aber sind trotzdem angehalten, nicht das (Grund-)Gesetz zu brechen. Warum also sollte es bei Staatsanwaltschaften anders sein?
            Und daß die meisten Leute für die Beibehaltung ihrer Stellung bzw. eine angenehme Karriere gerne mal buckeln oder 37 gerade sein lassen, ist wohl auch etwas, das sich nicht nur auf Juristen bezieht.

          2. In dem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob und wie man einen Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauch anklagen kann.

          3. @Ped
            .
            Zum »Ob«: prinzipiell möglich. Einfach mal »anklage amtsmißbrauch staatsanwalt« in die Suchmaschine Ihrer Wahl eingeben. Zum »Wie«: ich nehme an, auf dem gängigen Wege.

          4. Sorry, hatte das falsche verlinkt und falsch erläutert.
            Hier steht leider klar und deutlich:

            wogegen die rechtswidrige Amtshandlung zum Vorteil des Staates und damit zum Nachteil des von der Amtshandlung unmittelbar Betroffenen straflos bleibt.

            Traurig aber wohl wahr… 🙁

          5. Sorry, ich habe nicht gesehen, wie groß dein Bedürfnis auf eine Antwort hier ist, sondern habe das schon aus meinem Blickwinkel mehr für eine rhetorische Frage gehalten. Da dem nicht so ist, gebe ich gerne eine persönliche Antwort. 🙂
            .
            Die Frage, ob Staatsanwälte auch widerrechtlichen Anweisungen Folge zu leisten haben, habe ich in irgendeiner Video-Auseinandersetzung der letzten Monate beantwortet gesehen, und die Antwort deckt sich 100% mit meinem Rechtsverständnis. Ich weiß leider nicht mehr wo. Die Chancen stehen gut, dass es mit David Jungblut im Corona-Ausschuss war. Aber das Material allein umfasst bestimmt auch so 20 Stunden, ich kann also leider keine genaue Quelle anführen.
            .
            Die Antwort war aber formal völlig eindeutig: Ein Staatsanwalt der auf Anweisung eine Straftat begeht macht sich Strafbar. Und zwar überall und zu jeder Zeit. Punkt. Vermutlich sogar in einem besonders schweren Fall – nämlich im Amt. So wie der Weisungs gebende Justizminister sich gaaaanz sicher auch strafbar macht, wenn seine Anordnung strafbar ist.
            Jetzt gehen selbst in besseren Zeiten die Meinungen darüber auseinander, was strafbar ist. Mir fallen eine Menge Möglichkeiten ein, Anweisungen zu geben, die auf den ersten (in dem Fall laienhaften) Blick nicht strafbar anmuten. Zum Beispiel könnte ein Innenminister anweisen, einem bestimmten Straftatbestand mit besonderer Dringlichkeit zu verfolgen, oder gleichsam andere Verfahren, zum Beispiel im Bereich der Ordnungswidrigkeit, in denen ein Ermessensspielraum schon bei der Verfolgung besteht, einfach wegen Geringfügigkeit einzustellen. Ich habe in dem Zusammenhang irgendwo gehört, dass mal irgendwo eine Weisung erging grundsätzlich alle Verfahren von Ladendiebstahl unter einem Wert von 10€ oder 20€ oder sowas wegen Geringfügigkeit einzustellen. Das wurde dann eine Weile gemacht, und die Einzelhändler fanden das, nun sagen wir mal nicht so pralle.
            Wenn man sich in die Einzelhändler rein versetzt kommt man eigentlich schnell drauf, was die damit für ein Problem hatten. Und auch wenn der Staatsanwalt den Auftrag bekommt, einen bestimmten Straftatbestand besonders zu priorisieren, läuft es mir als juristischen Laien eiskalt den Rücken runter, ob der naheliegenden Möglichkeiten des Missbrauchs. Und zwar schon in guten Zeiten.
            .
            Jetzt sind die Zeiten nicht gut. Offensichtliche Rechtsbrüche gehen derzeit runter wie Öl. Landgerichtspräsidenten, die per Hausrecht beschließen, man müsse eine Körperverletzung über sich ergehen lassen, um Zugang zu erhalten, Polizisten, Staatsanwälte und Richter, die einen Verstoß gegen die Prozessordnung oder das Versammlungsrecht verlangen (Vermummumgsverbot), und eine Weigerung diesen Verstoßes strafrechtlich verfolgen, und auch richtig hart verfolgen. Eltern bzw. Lerngruppen die Besuch von der GSG9 (!!!) bekommen, wenn sie ihre Kinder zu Hause beschulen, weil die Schulen den Zugang zum Schulgebäude verweigert haben. Müssen wir von Parkbänken und Rodelbergen reden?
            Oder davon, dass der Staat den Kirchen vorschreibt, wie und wo sie ihre Religion auszuüben haben (und Kirchen die das akzeptieren – aber das ist ne andere Baustelle). Und über all dem der maßlose Hass und Vernichtungswillen, mit dem Leute verfolgt werden, die nichts weiter tun, als einen Blick ins Grundgesetz zu werfen, und zu fragen ob das damit noch vereinbar ist. Oder daraus laut vernehmlich öffentlich vorlesen… ( https://eingeschenkt.tv/dresden-du-sollst-nicht-laut-das-grundgesetz-vorlesen/ )
            Also bei all den Möglichkeiten, die einen in guten Zeiten zittern lassen, ob der Möglichkeit diese Anweisungen legal zu geben, aber politisch zu missbrauchen, müssen wir im Moment schlicht feststellen, dass eine Staatsanwaltschaft (und eben auch ein Richter) momentan schlicht machen kann, was sie will, solange sie im Einklang mit den politischen Vorgaben steht. Demgegenüber werden Staatsanwaltschaften und Richter, die Recht in einer Art und Weise anwenden, die den politischen Vorgaben entgegen stehen, bis zum äußersten und darüber hinaus verfolgt – politisch, medial, juristisch. Es ist also augenscheinlich völlig gleichgültig, ob sich ein Staatsanwalt oder Minister juristisch strafbar macht. Verfolgen kannst du es eh nicht. Allerhöchstens kann man das Unrecht dann noch aktenkundig dokumentieren.

          6. @Sebastian
            .
            Vielen Dank. Ich interpretiere Deine Antwort so: theoretisch deckt Weisungsgebundenheit das meiste nicht ab, praktisch – und vor allem in den letzten drei Jahren – aber sehr wohl. Also in etwa so, wie ich mir das gedacht hatte. Sprich: man *könnte* gegen das meiste (rein theoretisch) rechtlich vorgehen, aber weil das von oben (und, leider eben auch: von der Mitte und von unten) in vielen Fällen nicht gewollt ist, wird das Recht nicht nur jeweils einmal, sondern gleich mehrfach ge- bzw. zerbrochen. Sinngemäß richtig? Dann aber leider moralisch falsch, was aber außer uns wenigen leider kaum noch einen juckt…

          7. Ja genau. Vielleicht mit der Einschränkung, dass möglicherweise vor 2020 die meisten Weisungen auch rechtlich legitim waren (aber wer will das Prüfen, offiziell, sprich aktenkundig, gibt es viele ‚Weisungen‘ ja gar nicht). Probleme gab es weniger innerhalb des (in sich abgeschlossenen) deutschen Rechtssystems, sondern eher mit Europa, wo dann in der Folge deutsche Staatsanwälte keine Haftbefehle mehr ausstellen durften.
            .
            Und vielen Dank für die kurze Zusammenfassung! Das will bei mir immer nicht. 🙂

      2. Leider nein. Mit einer „ausreichend guten“ Gesetzgebung hätte es diese Auswüchse niemals gegeben. Wobei es im Grunde eh egal ist, was im Gesetz steht; wenn es politisch opportun ist, wird es in die eine oder andere Richtung „ausgelegt“. Oder einfach ignoriert. Vor Gerichten und auf Versammlungen durften und dürfen Menschen ihr Gesicht (unter Androhung von Strafe) nicht verhüllen. Selbst im Sommer 2023 verurteilen noch Richter mit Lappen oder Tüte in der Visage Menschen, die sich der Aufforderung, eine Straftat zu begehen (wie eben das Vermummungsgebot), verweigerten. Oder lassen Leute ohne Entwürdigungslappen erst gar nicht in den Gerichtssaal, selbst wenn sie Angeklagte sind (ist einem Kumpel von mir passiert). Mehr braucht man nicht wissen. Hier bei mir in der Provinz verstößt bspw. meine Stadtverwaltung seit 5 Monaten gegen mehrere Paragraphen des Landesstraßengesetzes, wie man es deutlicher kaum noch könnte. Es interessiert allerdings nur niemanden. Und selbst wenn da doch ein Kläger als Voraussetzung für ein Richter wäre (um auf ein altbekanntes Sprichwort anzuspielen), würde jener der Verwaltung wieder beispringen; ich habe eine solche Farce in diesem Frühjahr im Rahmen einer straßenverkehrsrechtlichen Klage selbst erleben müssen.

        „Recht“ ist eine Illusion. Man muss nur mal das Buch „Furchtbare Juristen“ von Ingo Müller lesen. Dann dürfte jeglicher Glauben an den „Rechtsstaat“ (vor allem hier in D) vollends beseitigt sein. Dass dieses System sich damit selbst delegitimiert, ist ihm egal. Denn es hat am Ende die Büttel und die Knarren. Und die sedierte Mehrheit im Rücken, die auch einen Söder demnächst wiederwählen wird.

        Flieht, ihr Narren. Dies hätte man auch Dettmar empfehlen müssen.

  5. Erklärung der Verteidigung vom 28. August 2023
    Wie angekündigt, veröffentlichen wir nachfolgend …
    Uns liegt auch die von Matthias Kuhn erstellte stenographische Mit-chrift der Plädoyers der beiden Verteidiger Dr. Gerhard Strate und Peter Tuppatsowie des Plädoyers von Frau Staatsanwältin als Gruppenleiterin Katrin Höhn
    vor. Nach längerer Überlegung sehen wir aber von deren Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen Gründen zunächst ab. Das gilt auch für die Anklageschrift.
    Die Verteidigung hat gegen das Urteil Revision eingelegt
    https://strate.net/wp-content/uploads/2023/08/Erklaerung_d_Verteidigung_2023-08-28.pdf.pdf
    https://strate.net/verfahren/ermittlungsverfahren-gegen-christian-dettmar/

  6. Die Regel der Ungerechtigkeit gegen Christian Dettmar
    Der Schutz von Kindern sei mittlerweile eine „Perversion des Gesetzes“
    Von Elena Louisa Lange – 27. August 2023 (engl)…
    .
    https://elenalouisalange.substack.com/p/the-rule-of-injustice-v-dettmar
    .
    und deutsch übersetzt…
    https://elenalouisalange-substack-com.translate.goog/p/the-rule-of-injustice-v-dettmar?utm_source=cross-post&_x_tr_sl=auto&_x_tr_tl=de&_x_tr_hl=de
    .
    Eine Stellungnahme des Netzwerkes kritischer Richter und Staatsanwälte gibt es hier…
    https://netzwerkkrista.de/2023/08/24/eine-niederlage-des-rechtsstaats/

    1. Das Wörterbuch meiner Wahl sagt:
      https://dict.tu-chemnitz.de/dings.cgi?service=deen&opterrors=0&optpro=0&query=rechtsbeugung&iservice=
      Also Vorsicht – ‚perversion of the course of justice‘ ist die korrekte englische Übersetzung für das deutsche Wort ‚Rechtsbeugung‘. Sie haben keinen ‚hygienischen‘ (kleiner Scherz) Rechtsbegriff dafür, sondern nur diese ähm ‚blumige‘ Ausdrucksweise. Man kann darum den Begriff nicht einfach wörtlich zurück übersetzen, und dann sagen, das stünde in dem Artikel. Die Tatsache, dass dem so ist, lädt natürlich schon zum grübeln ein.

      1. @Sebastian
        .
        Korrekt. Wobei sowohl „perversion of justice“ als auch „perversion of the course of justice“ für Rechtsbeugung stehen. Z.B. hier nachlesbar. Zu „course of justice“ ruhig auch mal nachlesen
        .
        Und ja, Übersetzungsfehler werden oft und gerne gemacht; gerade aus dem Englischen wird heute meist Wort für Wort übersetzt, was meine Englischlehrer damals noch entsetzt hätte. Bis auf die (verbeamtete!) Aushilfskraft, die uns in der 11. Klasse tatsächlich erzählen wollte, mustn’t“ wäre mit „muß nicht“ zu übersetzen….

  7. @Sebastian
    .
    Den Einwurf müssten Sie eigentlich an Google richten – siehe …
    „http://translate.google.com/translate?u=“ + „URL der zu übersetzenden Seite“
    = Übersetzung der gesamten Webseite in die aktuell auf dem Rechner eingestellte Sprache.
    .
    Ich habe mir dafür ein Script geschrieben, so dass ein Klick reicht, um die aktuell angezeigte Webseite in jeder gewünschten Sprache in einem neuen Tab zu öffnen. Das ist besonders dann nützlich, wenn es sich z.B. um russische oder chinesische Seiten handelt.

    Wenn Sie auf einem Mac arbeiten, können Sie das Script bzw. die App gerne haben.
    .
    Herzliche Grüße
    leo

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