Das Urteil im „Maskenprozess“ von Erfurt steht zur Revision.
Wobei „Maskenprozess“ ein aufgeladener Begriff der Informationswächter ist, mit dem das Handeln eines Richters bereits im Vorweg delegitimiert werden sollte. „Kindeswohlprozess“ hätte ganz anders gewirkt. Aber genau darum ging es dem Richter: um das Kindeswohl. Der Generalbundesanwalt hat im August die Aufhebung des Urteils gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar beantragt. Die Verhandlung müsste dann komplett neu aufgerollt werden. Das ist gut und ist es auch nicht.
Warum ist es nicht gut? Weil das Verfahren gegen Dettmar gar nicht erst hätte zugelassen werden dürfen. Erinnern Sie sich? Ein Jahr nach Ausrufen der „Pandemie“ handelte ein Richter nach seinem Gewissen und nach seinem Auftrag:
„Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, [Laut] Az.: 9 F 148/21 hat das Amtsgericht Weimar durch [Richter Christian Dettmar] im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
I.
Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:
- im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
- Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
- an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.
II.
Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.
III.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
IV.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Begründung
[…] (Hervorhebungen durch Autor)
Für die im Tenor namentlich genannten Kinder hat deren Mutter, die mit dem Vater der Kinder gemeinsam sorgeberechtigt ist, mit Schriftsatz vom 13.03.2021 beim Amtsgericht – Familiengericht – Weimar ein „Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB“ angeregt. Die Kinder besuchen in Weimar die Staatliche Regelschule X und die Staatliche Grundschule Y, der ältere Sohn im Alter von 14 Jahren die achte Klasse, der jüngere Sohn im Alter von 8 Jahren die dritte Klasse. Ihre Mutter macht geltend, dass durch den für ihre Kinder in deren Schulen geltenden Zwang, eine Gesichtsmaske zu tragen und untereinander und zu anderen Personen Mindestabstände einzuhalten, das Wohl ihrer Kinder gefährdet sei.
Die Kinder würden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe. Dadurch würden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt.
Die Schulleitungen und Lehrer sollten nach § 1666 Absatz 4 BGB durch das Gericht ausdrücklich angewiesen werden, die entsprechenden Anordnungen aufzuheben.
Soweit diese Anordnungen auf Landesvorschriften wie etwa Rechtsverordnungen beruhten, könnten sich darauf die Schulleitungen und andere nicht berufen, da diese verfassungswidrig seien.
Die Pflicht in Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz, ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz dem Bundesverfassungsgericht oder einem Landesverfassungsgericht vorzulegen, gelte ausdrücklich nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung habe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 ((195 ff)) jedes Gericht selbst zu entscheiden, so auch schon AG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021 – 6 OWi – 523 Js 202518/20 -, juris.“ (1)
Alles Weitere zum skandalösen Prozess gegen den Weimarer Familienrichter können Sie hier >>> lesen. Dazu gehört auch die Rolle sowohl des Thüringer Bildungs- als auch Justizministeriums. Diese Ministerien hatten die Staatsanwalt „beauftragt“, gegen die Entscheidungen des Richters und ihn selbst aktiv vorzugehen (2). Namentlich ist hier insbesondere der damalige Justizminister Dirk Adams (Partei Die Grünen) zu nennen (3). Offen ist, ob hier möglicherweise Druck von Berlin aus auf die Thüringer Landesregierung ausgeübt wurde. Das ist allein schon deshalb wahrscheinlich, weil auch die PLandemie-Lehrpläne von dort, aus Berlin, kamen.
Dettmars Anwälte hatten gegen das Urteil umgehend Berufung eingelegt, so dass es am 28. August, ein Jahr nach dem Urteil der Erfurter Richter, zur Revisionsverhandlung kam. Übrigens hatte auch der Staatsanwalt Revision eingelegt, da ihm das Urteil gegen Christian Dettmar (Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf Bewährung) zu mild erschien. Wobei notorisch die Lügen der Corona-Pandemie in die Argumentation einflossen — nun auch wieder in der des Bundesgerichtshofes (Hervorhebung durch Autor):
„Das Gericht sah es als erwiesen an, dass D. als Richter in der Corona-Pandemie die Schutzmaßnahmen für alle Schüler:innen an zwei Schulen für beendet erklärt und sich dabei willkürlich und bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hatte.“ (4)
Nein, das waren eben keine Schutzmaßnahmen für Schüler und auch nicht die Schüler innen, die der Richter da für beendet erklärt hatte. Es waren medizinisch sinnfreie Maßnahmen der sogenannten Nichtpharmazeutischen Intervention (NPI). Vom Grundsatz her waren es rein politisch motivierte Maßnahmen. Es waren Übergriffigkeiten, die eine latente Gefahr für das Kindeswohl darstellten.
Was der Bundesgerichtshof prüft, ist lediglich der Aspekt, „ob das Landesgericht zuvor das Recht richtig angewendet hat“ (4i). Was hat die Staatsanwaltschaft und schließlich auch der Richter in Erfurt an Dettmars Vorgehen moniert, liest sich so (Hervorhebungen durch Autor):
„In dem Verfahren kam D. [Christian Dettmar] konsequent zu der Auffassung, die Maßnahmen seien schädlich für die Kinder, die PCR-Tests ungeeignet und die dies vorgebende landesrechtliche Regelung verfassungswidrig.“ (4ii)
Das ist die Argumentation der Kläger gewesen, in der latent mitschwingt, dass der Beklagte sich irgendwelche Behauptungen aus den Fingern gesogen hätte. Allerdings hatte und hat Christian Dettmar in allen Punkten recht! Und er hat es in seinem Verfahren zum Schutz des Kindeswohls durch echte Experten auch ausführlich fachlich, tatsächlich wissenschaftlich begründen lassen (1i).
Aber wir leben in einer Welt der Beweislastumkehr. Die Kläger gegen Kritiker der Unrechtsmaßnahmen während der PLandemie müssen den Nachweis eines Nutzens der politisch durchgedrückten Grundrechteeinschränkungen bis heute nicht erbringen. Der Rechtsstaat steht schief!
Im Zuge der Revisionsverhandlung äußerte der Vertreter des Generalbundesanwaltes, Tobias Handschell, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen — also jener der antisozialen Distanzierung, Maskenzwang und Testpflicht bei Kindern — im Falle des Verfahrens gegen den Familienrichter nicht ankäme (4iii).
Hier kommt hinzu, dass eine korrekte Rechtsprechung in einer funktionierenden Demokratie nicht nur auf der ordnungsgemäßen Anwendung von Paragrafen, sondern unabdingbar auch auf fachlicher Kompetenz aufbauen muss. Aber gerade in dieser Sache stielt sich ein großer Teil der Justiz bis heute aus der Verantwortung.
Und eine echte Aufarbeitung der „Corona-Pandemie“ findet bis heute nicht statt. Vor dreieinhalb Jahren hatte ein Weimarer Familienrichter diese, schon damals überfällige Aufarbeitung mit seinem Urteil in Angriff genommen und in diesem Zuge die Landesregierung aufgefordert, längst überfällige Antworten zu geben — und zwar auf folgende Fragen, Fragen, die im Beschluss des Richters nachzulesen und der Landesregierung damit selbstverständlich bekannt gewesen sind. In vielen überschneiden sich diese Fragen mit jenen, die der Autor in Dutzenden offenen Briefen an kommunale sowie Landes- und Bundesbehörden gestellt hat:
„Der Freistaat Thüringen und die beteiligten Schulleitungen wurden mit den rechtlichen Hinweisen aufgefordert, zu allen in der Anregung zu diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen und darüber hinaus auch zu den nachfolgend aufgeführten Fragen eingehend Stellung zu nehmen, die in der aktualisierten Fassung vom 25.03.2021 folgende Form hatten:
[…]
- Welche Ziele verfolgt der Freistaat Thüringen mit den Maßnahmen insbesondere der Maskenpflicht von Schülern und den für sie geltenden Abstandsvorschriften genau?
- Ist der Nutzen dieser Maßnahmen in Bezug auf die Ausbreitung mit dem Virus SARS-CoV-2 evidenzbasiert nachgewiesen?
- Wurden die möglichen physischen Auswirkungen insbesondere der Maskenpflicht, aber auch der Abstandsvorschriften für Kinder evidenzbasiert geprüft, insbesondere auch hinsichtlich des unterschiedlichen Atemvolumens von Erwachsenen und Kindern? Zu welchen Ergebnissen aufgrund welcher Studien und Quellen ist der Freistaat Thüringen dabei gelangt?
- Wurden die möglichen psychischen Auswirkungen insbesondere der Maskenpflicht, aber auch der Abstandsvorschriften für Kinder evidenzbasiert geprüft? Wurden dabei die möglichen Folgen aufgrund von Möglichkeiten zu nur reduzierter Kommunikation, mögliche Gefahren durch verzerrte Wahrnehmung der Mimik und von Emotionen und mögliche Gefahren für die psychosoziale Entwicklung geprüft? Zu welchen Ergebnissen aufgrund welcher Studien und Quellen ist der Freistaat Thüringen dabei gelangt?
- Wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hinsichtlich des Nutzens (sowohl für die Schulkinder selbst als auch für Dritte) gegenüber den möglichen negativen Auswirkungen für die Schulkinder und Dritte geprüft und nachvollziehbar bewertet?
- Wie wird das Infektionsgeschehen mit dem Virus SARS-CoV-2 ermittelt?
- Soweit dazu der RT-q-PCR-Test verwendet wird: Welcher Test oder welche Tests (Hersteller/Testname) wird/werden in Thüringen in den Laboren durchgeführt? Wie sind die Labore akkreditiert, die den Test durchführen? Welche Testkontrollen werden verwendet? Wie überwachen die Behörden die Zuverlässigkeit der Testdurchführung? Werden regelmäßig unabhängige Ringversuche durchgeführt?
- Wie viele Genabschnitte und welche wurden und werden bei dem RT-q-PCR-Test in Thüringen untersucht? Bis zu welchen Amplifikations-/Verdoppelungsschritten (ct-Wert) wurde und wird der Test in Thüringen als »positiv« bewertet?
- Ist der RT-q-PCR-Test in der Lage, ein vermehrungsfähiges und weitergabefähiges Virus SARS-CoV-2 nachzuweisen?
- Welche Sensitivität und welche Spezifität weisen die verwendeten RT-q-PCR-Tests auf? Soweit bekannt, wurden diese Parameter in der Praxis durch eine deutsche Institution bisher nur einmal nach für einen Ringversuch anerkanntem Testdesign ermittelt, nämlich durch INSTAND, einer Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien e.V., die u.a. mit der WHO zusammenarbeitet. Diese kommt in ihrem 51-seitigen »Kommentar zum Extra Ringversuch Gruppe 340 Virusgenom-Nachweis-SARS-CoV-2« von Prof. Dr. Heinz Zeichhardt, Charité — Universitätsmedizin Berlin, und Dr. Martin Kammel — in Kooperation mit der Charité, Universitätsmedizin Berlin, Institut für Virologie, dem Nationalen Konsiliarlaboratorium für Coronaviren Prof. Dr. Christian Drosten, Dr. Victor M. Corman u.a. — vom 2.5.2020, aktualisiert am 3.6.2020, hinsichtlich der Spezifität des PCR-Tests auf eine Falsch-positiv-Rate zwischen 1,4 % und 2,2 %; dabei sind die »Ausreißer« durch Vertauschungen bereits herausgerechnet. Wird diese Falsch-positiv-Rate bei der Berechnung der »Inzidenzen« berücksichtigt? (Anmerkung hierzu: Es gibt einen weiteren Ringversuch von Instand e.V., der im Juni/Juli 2020 begonnen wurde, dessen Ergebnisse aber nicht öffentlich zugänglich sind.) Was bleibt bei Einberechnung dieser Falsch-positiv-Rate zwischen 1,4 und 2,2 % — dies möge verbal und rechnerisch dargestellt werden — unter Annahme realistischer Prävalenzen von den derzeit für Thüringen gemeldeten »Inzidenzen« noch übrig? https://www.instand-ev.de/ringversuche-online/ringversuche-service.html#rvp//340/-2020/
- Was genau wird unter »Inzidenz« verstanden? Soweit gerichtsbekannt, meint dieser Begriff das Auftreten von Neuerkrankungen in einer (immer wieder getesteten) definierten Personengruppe in einem definierten Zeitraum, während nach dem Gericht vorliegenden Informationen den durchgeführten Testungen tatsächlich undefinierte Personengruppen in undefinierten Zeiträumen zugrunde liegen, womit die sog. »Inzidenzen« lediglich schlichte Melderaten wären. Falls dem so ist: Wie wirkt sich das auf die Aussagekraft der Testungen hinsichtlich des Infektionsgeschehens aus?
- Wird bei der Anwendung des RT-q-PCR-Tests die WHO Information Notice for IVD Users 2020/05 beachtet? Danach muss, soweit das Testresultat nicht mit dem klinischen Befund eines Untersuchten übereinstimmt, eine neue Probe genommen und eine weitere Untersuchung vorgenommen sowie Differentialdiagnostik betrieben werden; nur dann kann nach diesen Vorgaben ein positiver Test gezählt werden. https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05
- Wird sichergestellt, dass mehrfach getestete Personen nicht jedes Mal als neuer »Fall« gezählt werden? Wie geschieht dies ggfls.?
- Wie wirkt sich die zusätzliche Einführung von Schnelltests auf die Ermittlung des Infektionsgeschehens aus? Werden die negativ Getesteten in den Schnelltests ebenfalls zahlenmäßig erfasst? Wie wird sichergestellt, dass die Kombination aus positivem Schnelltest und negativem RT-q-PCR-Test dann nicht als „positiv“ in den Statistiken auftaucht bzw. bei beiden Tests »positiv« nur einmal als »positiv« gewertet wird (analog zu Frage 13)? Werden für die Ermittlung einer realistischen Infektionsquote auch die beim Schnelltest negativ Getesteten einbezogen?
- Geht der Weitere Beteiligte davon aus, dass asymptomatisch positiv Getestete ansteckend sein, also das Virus SARS-CoV-2 weitergeben können? Bejahendenfalls wird gebeten, dies zu quantifizieren und die wissenschaftlichen Belege dafür zu benennen. Wird dabei auch die am 20.11.2020 publizierte Studie aus Wuhan, China, mit etwa 10 Millionen Teilnehmern beachtet? Die Forscher dieser Studie kamen zu dem Ergebnis, dass die Entdeckungsrate asymptomatischer positiver Fälle in Wuhan nach der zuvor durchgeführten Abriegelung mit 0,303/10.000 sehr niedrig war und es keine Hinweise darauf gibt, dass die identifizierten asymptomatischen positiven Fälle überhaupt infektiös waren. https://www.nature.com/articles/s41467-020-19802-w
- Geht der Weitere Beteiligte davon aus, dass präsymptomatisch positiv Getestete ansteckend sein, also das Virus SARS-CoV-2 weitergeben können? Bejahendenfalls wird gebeten, dies zu quantifizieren.
- Wie hoch ist die Infektiosität symptomatisch positiv Getesteter?
- Wird derzeit noch bei Testungen nach anderen Viren, beispielsweise Influenza, gesucht und auch darauf getestet?“ (1ii)
Diese Fragen wurden nie beantwortet, was aus Sicht der PLandemie-Manager nur konsequent ist. Sie durften sich diesen Fragen — erst recht nicht öffentlich — auf keinen Fall zuwenden, weil ansonsten das im Informationsraum sorgfältig gepflegte Lügengebäude, auf dem die PLandemie beruht, mit Getöse in sich zusammengefallen wäre.
Sie können hier >>> die persönliche Stellungnahme Christian Dettmars lesen, in der er erläutert, warum er wie gehandelt hat.
Was nicht gut ist: Die Aufhebung des Urteils gegen den Familienrichter — begründet aus der Tatsache, dass ein Verfahren gegen ihn erst gar nicht zugelassen und eingeleitet hätte werden dürfen — blieb aus.
Was gut ist: Das vom Landgericht Erfurt im Jahre 2023 verhängte Urteil gegen Christian Dettmar ist null und nichtig, wenn dem Ansinnen des Vertreters der Generalbundesanwaltschaft stattgegeben wird:
„Der GBA-Vertreter [der Generalbundesanwaltschaft] beantragte die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LG [Landgerichtes] Erfurt. Die Revision sei auch aus seiner Sicht also ausdrücklich nicht auf die Strafzumessung beschränkt.“ (4iv)
Der Bundesgerichtshof wird seine Entscheidung in der Sache am 20. November des Jahres verkünden.
Bitte bleiben Sie schön achtsam, liebe Leser.
Anmerkungen und Quellen
(Allgemein) Dieser Artikel von Peds Ansichten ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung — Nicht kommerziell — Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen — insbesondere der deutlich sichtbaren Verlinkung zum Blog des Autors — kann er gern weiterverbreitet und vervielfältigt werden. Bei internen Verlinkungen auf weitere Artikel von Peds Ansichten finden Sie dort auch die externen Quellen, mit denen die Aussagen im aktuellen Text belegt werden. Letzte Bearbeitung: 30. September 2024.
(1 bis 1ii) 2020News; Amtsgericht Weimar; Beschluss vom 08.04.2021; https://2020news.de/wp-content/uploads/2021/04/Amtsgericht-Weimar-9-F-148-21-EAO-Beschluss-anonym-2021-04-08_online.pdf; (1i) ab S. 20; (1ii) S. 16 bis 18
(2) 19.05.2021; Legal Tribune Online; Tatjana Podolski; Familienrichter war unzuständig; https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-thueringen-1-uf-136-21-beschluss-familienrichter-weimar-aufgehoben/
(3) 26.04.2021; Opposition24; Justiz-Totalitarismus: Grüner Politiker Dirk Adams verantwortet Hausdurchsuchung bei einem Richter, dessen Urteil nicht auf Linie liegt; https://opposition24.com/justiz/justiz-totalitarismus-gruener-politiker-dirk-adams-verantwortet-hausdurchsuchung-bei-einem-richter-dessen-urteil-nicht-auf-linie-liegt/
(4 bis 4iv) 28.08.2024; Legal Tribune Online; Tanja Podolski; „Ich wollte nie das Recht verletzen“; https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-2str5424-familienrichter-weimar-corona-revision
(siehe auch) Corona Doks; https://www.corodok.de/?s=familienrichter; abgerufen: 24.09.2024
(Titelbild) Kind, Mädchen, Maske, Kindeswohl, Corona, PLandemie; Autor: Marcos Cola (Pixabay); 20.11.2020; https://pixabay.com/de/photos/m%C3%A4dchen-kinder-gesichtsmaske-covid-5760039/; Lizenz: Pixabay License