Ist im Jahre 2026 die Präsidentenschaft von Wolodymyr Selenskyj noch durch die ukrainische Verfassung gestützt?
Edle Worte in einer Verfassung ändern noch lange nicht die Gesellschaft, in der sie gelten möge. Wohlfeile Artikel zum Schutz von Menschenrechten hebeln mitnichten gesellschaftliche Mechanismen aus, die über Macht und Herrschaft funktionieren. Abgesehen einmal davon, dass Verfassungen in der Regel auch noch sehr flexibel gestaltet sind und vielfältige „Ausnahmen von der Regel“ zulassen. Und „in der Not“ wird einfach etwas zurechtgebogen. In der Ukraine wurde das in den vergangenen zwölf Jahren parademäßig vorexerziert.
Und so ist DIE Demokratie, samt der sich gebenden Verfassungen, letztendlich doch mehr ein schöner Schein als lebendige Praxis. Die Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit wird umso größer, je weiter man in der Pyramide des demokratischen Systems nach oben blickt.
Selenskyj — regulärer oder irregulärer Präsident?
Wenn uns Angestellte der ARD-Tagesschau versuchen „aufzuklären“, gelingen diesen regelmäßig bezeichnende Stilblüten:
„Trump sagte zudem über den ukrainischen Präsidenten Selenskyj, dass dieser ein »Diktator ohne Wahlen« sei. Auch das ist zumindest irreführend und bedient ein weiteres prorussisches Narrativ. Zwar ist die reguläre Amtszeit Selenskyjs am 20. Mai letzten Jahres formell ausgelaufen — laut ukrainischer Verfassung genau fünf Jahre nachdem sie begonnen hat. Allerdings ist Selenskyj trotzdem weiterhin rechtmäßiger Präsident, solange der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine andauert.“ (1)
Ein „Argument“ des Schreibers (Pascal Siggelkow) lautet „bedient ein weiteres prorussisches Narrativ“, was bereits viel von der Arbeit mit Versatzstücken erahnen lässt, ein Argument als solches ist es freilich nicht. Und der Lüge will man dann den US-Präsidenten doch lieber nicht bezichtigen, also schreibt man, „das ist zumindest irreführend“. Und immerhin wird ausgeführt, dass „die reguläre Amtszeit Selenskyjs ausgelaufen ist“ — womit sie nunmehr irregulär ist. Weiter geht es mit:
„Am Tag des vollumfänglichen Angriffs Russlands auf die Ukraine verhängte Selenskyj das Kriegsrecht über das Land. Das ukrainische Parlament kam noch am selben Tag zusammen und billigte die Anordnung des Präsidenten, so wie es die Verfassung des Landes verlangt.“ (1i)
Ist das so korrekt? Ja, das ist es. Nur hat es nichts damit zu tun, ob Selenskyj noch rechtmäßiger Präsident der Ukraine ist. Doch nun lesen wir noch:
„Die Bestimmungen des Kriegsrechts wurden 2015 neu geregelt, also noch unter Selenskyjs Vorgänger Petro Poroschenko. Sie sehen unter anderem vor, dass es während des Kriegsrechts keine Präsidentschaftswahlen gibt und die Verfassung nicht geändert werden darf. Die Amtszeit des Präsidenten verlängert sich damit, bis das Kriegsrecht aufgehoben ist.“ (1ii)
Ist das so korrekt? Dass während des Kriegsrechts keine Präsidentenschaftswahlen in der Ukraine vorgesehen sind, ist tatsächlich korrekt. Aber dass sich damit automatisch die Amtszeit des zuvor gewählten Präsidenten verlängert, ist eben nicht korrekt. Zwar wird es implizit hergeleitet, aber in der Verfassung ist es mitnichten verankert. Und es ist äußerst aufschlussreich, wie flexibel man mit ukrainischem Recht in Fragen einer Präsidentenschaft umgeht, wenn man einen weiteren ukrainischen Präsidenten in die Betrachtung einbezieht, dazu weiter unten mehr.
Oder ist eher das korrekt?
„Laut der ukrainischen Verfassung hätten seine [Selenskyjs] Vollmachten danach an den Präsidenten des ukrainischen Parlaments übergehen müssen. Während das Kriegsrecht gilt, dürfen in der Ukraine keine Wahlen stattfinden und die ukrainische Verfassung sieht nur vor, dass in so einem Fall das Parlament bis zu Neuwahlen im Amt bleibt, nicht aber der Präsident.“ (2)
Das Amt des Präsidenten verkörpert eine Rolle und ist nicht mit der Person, die in diese Rolle gewählt wurde, gleichzusetzen. In der ukrainischen Verfassung gibt es tatsächlich keine Klausel, die eine automatische Amtsverlängerung der Person in ihrer Rolle als Präsident im Kriegs- und Ausnahmezustand erlaubt. Tatsächlich explizit geregelt ist die Legitimierung des zuletzt gewählten ukrainischen Parlaments:
„Im Falle der Beendigung der Wahlperiode des Parlaments der Ukraine in der Zeit des Kriegs- oder Ausnahmezustandes oder des Notstandes werden seine Befugnisse bis zum Tag der ersten Sitzung des nach der Aufhebung des Kriegs- oder Ausnahmezustandes gewählten Parlaments verlängert.“ (3)
Das Parlament, die Werchowna Rada, führt seine Arbeit also kommissarisch weiter. Ein Mandat, die Amtszeit des Präsidenten zu verlängern, steht aber auch dem Parlament nicht zu. Nicht, wenn es streng nach der Verfassung des Landes handelt — und das ist den Verantwortlichen auch sehr wohl bewusst. Genau deshalb wohl erlebte man im Februar 2025 ein sonderbares Schauspiel in der Werchowna Rada.
„»Das ukrainische Parlament betont die Notwendigkeit, den in den Gesetzen der Ukraine verankerten Grundsatz der institutionellen Kontinuität der Staatsgewalt einzuhalten, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsordnung des Kriegsrechts, und unterstreicht, dass der Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, seine Befugnisse bis zum Amtsantritt des neu gewählten Präsidenten der Ukraine gemäß Artikel 108 Absatz 1 der Verfassung der Ukraine wahrnehmen muss«, zitierte der Abgeordnete aus der Entschließung.“ (a1, 4)
Die Bezugnahme auf Artikel 108 Absatz 1 ist eine mehr als plumpe Täuschung und setzt darauf, dass sowieso nicht nachgeschaut wird, was in diesem Passus geregelt ist. Er lautet:
„Der Präsident der Ukraine nimmt seine Befugnisse bis zum Amtsantritt des neu gewählten Präsidenten wahr. Die Befugnisse des Präsidenten der Ukraine enden vorzeitig in folgenden Fällen: 1) Rücktritt; […].“ (3i)
Allerdings ist Selenskyj gar nicht als Präsident zurückgetreten. Das brauchte er auch nicht, denn er ist laut Verfassung nicht mehr im Amt. Und den Rücktritt aus dem Amt verweigert er sowieso. Dieser Artikel (respektive Absatz) greift einfach auch deshalb nicht, weil er zu etwas völlig anderem in die Verfassung aufgenommen wurde. Der Passus deckt die Zeit zwischen der Wahl des neuen Präsidenten und dessen Amtseinführung ab und findet sich daher in ähnlicher Form auch in den Verfassungen anderer Staaten (5). Ukrainische Rechtsexperten (?) hatten auch ein Jahr zuvor nichts weiter als dieses mehr als dünne Brett, und so hatten sie den Artikel 108, man beachte, „aktiviert“:
„Um ein Machtvakuum zu verhindern und Kontinuität zu gewährleisten, ist Artikel 108 der Verfassung aktiviert worden, wonach der amtierende Präsident seine Befugnisse behält, bis ein neu gewählter Präsident nach den ersten Nachkriegswahlen sein Amt übernimmt.“ (6)
Danach wird deutlich, dass Artikel 108, obwohl dafür — „um ein Machtvakuum zu verhindern und Kontinuität zu gewährleisten“ — in keiner Weise vorgesehen, lediglich als Mittel zum Zweck taugt.
Wie schrieb doch der Autor? „In der Not“ biegt man sich das Gesetz zurecht, wofür obiger Vorgang als hervorragendes Beispiel taugt. Noch skurriler erscheint das Ganze, wenn man erfährt, dass der oben zitierte Antrag zur Entschließung Nr. 13039 dem Parlament unter dem Beisein einer Reihe von EU-Kommissaren und anderen Vertretern aus EU-Staaten und Großbritannien vorgetragen wurde (4i, 7). Warum hat man das getan? Weil allen klar ist, dass es da ein Legitimationsproblem gibt.
Aber es kommt noch besser. Der Beschluss wurde nämlich nur von 218 Abgeordneten unterstützt, womit die notwendige Mehrheit verfehlt wurde (4ii). Was tut man in solchen Fällen in Fassadendemokratien? Also dann, wenn das gewünschte Ergebnis nicht eintrat? Ganz einfach, man wiederholt es. Und siehe da, beim zweiten Mal war die Mehrheit gegeben und alle freuten sich (7i).
In der Demokratiesimulation ist Wolodymyr Selenskyj ein lupenrein verfassungsmäßig gültiger Präsident. Weil die Demokratiesimulation ihre eigenen Regeln schreibt, um genau so etwas möglich zu machen. Von allergrößter Bedeutung ist aber ein anderer Aspekt dieser Sache:
Krieg begräbt auch die Restdemokratie, Gesetze, Rechtsgrundlagen. Krieg ist unverblümte Machtausübung. Und im Falle von Staaten ist es zuerst die unverblümte Macht über das eigene Staatsvolk, verbunden mit Aggressivität nach außen.
Das Kriegsrecht ermöglicht Notstandsverordnungen — sprich: Es hebelt die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger aus und zwingt sie in den Krieg. So es den Mächtigen gelingt, das Kriegsrecht einzuführen, auch genannt Notstand oder Ausnahmezustand oder auch „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (a2), erleben wir sehr rasch die Übergriffigkeit von Macht, verbunden mit der eigenen Entrechtung. Das sollte uns kümmern. Denn in der Bundesrepublik Deutschland arbeitet die derzeitige hohe Politik intensiv daran, die Bevölkerung erneut in einen solchen Kriegszustand zu zwingen.
Dass Selenskyj noch als Präsident fungiert, ist nur eine Episode des Ganzen. Es ist eine Episode in einem Land, das systematisch in den Krieg getrieben wurde und in dem nun freiweg „durchregiert“ werden kann (8). So etwas kann in jedem Land passieren, in dem Demokratie simuliert wird — auch in Deutschland. Dass dies möglich ist, hat die Pandemie-Simulation eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
Passend dazu zitiert sei Artikel 157 der ukrainischen Verfassung (Hervorhebung durch Autor):
„Die Verfassung der Ukraine darf nicht geändert werden, wenn die Änderungen die Aufhebung oder Beschränkung der Rechte und Freiheiten der Menschen und Bürger vorgesehen oder auf die Beseitigung der Unabhängigkeit oder die Verletzung der territorialen Integrität der Ukraine gerichtet sind. Die Verfassung der Ukraine darf unter den Bedingungen des Kriegs- oder Ausnahmezustand nicht geändert werden.“ (3ii)
Geändert werden muss die Verfassung in Kriegszeiten auch gar nicht, wenn der Präsident des Landes straflos Gesetze unterzeichnen und das Parlament diese verabschieden kann, obwohl sie eindeutig die Verfassung verletzen. In Kriegszeiten, die auch Zeiten ungehemmter psychologischer Kriegsführung sind, geht das umso einfacher (9).
Das weist auf ein weiteres Problem hin. Zeitgenossen, die glauben, mit einer Entmachtung von Selenskyj würden sich die Dinge grundlegend anders gestalten, täuschen sich. Jede der bisher 21 Verlängerungen des Kriegsrechts, die Selenskyj seit Februar 2022 verkündete, wurden von der Rada mit großer Mehrheit bestätigt (10). Eine Opposition im echten Sinne existiert dort schon lange nicht mehr.
Als der Krieg begann
In einer Fassadendemokratie ist alles möglich, denn die Macht des Faktischen entscheidet, nicht hehre Worte. Es gibt im Falle der Ukraine sogar beide Extreme: der eine Präsident verlängert mit fragwürdigen Kniffen seine Amtszeit und der andere Präsident wurde mit ebenso fragwürdigen, auch juristischen Methoden aus dem Amt geputscht.
Wer erinnert sich noch daran, wie die Entmachtung des rechtmäßig gewählten und im Amt tätigen ukrainischen Präsidenten Wiktor Janukowitsch betrieben wurde? Damals, im Jahre 2014, begann der Krieg einer Kiewer Putschregierung gegen das eigene Volk, das sich nun einmal auch zu großen Teilen aus der russischen Ethnie zusammensetzt. Geschah das nun Zitierte etwa im Einklang mit der ukrainischen Verfassung?
„Das Parlament der Ukraine (Werchowna Rada) hat am 22. Februar 2014 unter Nr. 757-VII3 beschlossen, dass
1. der Präsident der Ukraine, Viktor Janukowitsch, von der Ausübung seiner verfassungsrechtlichen Vollmachten in nichtverfassungsgemäßer Weise zurückgetreten ist und seinen Pflichten nicht nachkommt, und dass
2. gemäß Art. 85 Abs. 7 der Verfassung der Ukraine Neuwahlen für das Amt des Präsidenten für den 25. Mai 2014 angesetzt werden.“ (11)
Diese Abstimmung verletzte in grober Weise die ukrainische Verfassung. Janukowitsch war weder in verfassungsgemäßer noch in nichtverfassungsgemäßer Weise zurückgetreten. Das hatte er damals auch wiederholt und ausdrücklich betont (12). Er war, aus purer Angst um seine körperliche Unversehrtheit, schlicht und einfach geflohen. Ein solcher Fall ist in der Verfassung eines demokratischen Rechtsstaates aber nicht berücksichtigt — und warum? Weil das in einem solchen System eigentlich unmöglich sein sollte.
Aber die Demokratie, von der wir reden, ist ein wohlklingendes, emotional eingefärbtes Ideal, in Wirklichkeit eben eine Fassadendemokratie. Und das hat man damals, im Jahre 2014, auch ziemlich unverblümt dem Medienkonsumenten erklärt. Damals fragte die ARD einen sogenannten Völkerrechtler, Jasper Finke, ob Janukowitsch nach dem Putsch in Kiew rechtlich noch Präsident der Ukraine wäre. Die Antwort lautete:
„Es ist völlig unerheblich, ob Janukowitsch noch rechtmäßiger Präsident der Ukraine ist nach dem ukrainischen Verfassungsrecht. Denn hier greift der sogenannte Effektivitätsgrundsatz — das heißt, völkerrechtlich kommt es darauf an, ob die neue Regierung effektiv Herrschaftsgewalt in der Ukraine ausübt. Das heißt, selbst wenn der Umsturz verfassungswidrig war, dann sind wir doch zumindest jetzt an einem Punkt, an dem die neue Regierung eindeutig die Ukraine nach außen vertritt.“ (13)
Was ist denn der „sogenannte Effektivitätsgrundsatz“? Ganz einfach nichts weiter als ein geschwollener äquivalenter Begriff für effektiv ausgeübte Macht — und damit eine Absage an einen durch seine Verfassung geschützten Rechtsstaat.
Was aber an dieser Erklärung wirklich kurios aufschlägt, betrifft die Aussage, dass es „völkerrechtlich darauf ankommt, ob die neue Regierung effektiv Herrschaftsgewalt in der Ukraine ausübt“, womit eine Verletzung der Verfassung „unerheblich“ ist. Und nun, zwölf Jahre später, sind wir an einem Punkt angekommen, an dem für die Nachfolger dieser Putschregierung der „sogenannte Effektivitätsgrundsatz“ im Osten der Ukraine und auf der Krim nicht mehr „greift“ und stattdessen für die Russische Föderation effektiv wirksam ist.
Die Verfassung der Ukraine sieht in Art. 108 vier Möglichkeiten des vorzeitigen Amtsverlustes des Präsidenten vor:
- Rücktritt,
- Amtsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen,
- Amtsenthebung im Wege der Präsidentenanklage,
- Tod (4i).
Artikel 109 bis 111 präzisieren das weiter. Aber auch die dortigen Regeln lassen keine andere Erklärung zu als die, dass Janukowitsch aus dem Amt geputscht wurde. Die Ukraine galt vor dem Putsch als Demokratie und danach galt sie es auch. Wir sollten unser Verständnis von Demokratien ernsthaft einer kritischen Betrachtung unterziehen.
Nach dem offiziellen Plenarprotokoll wurde der verfassungswidrige (sic!) Beschluss zur Amtsenthebung Janukowitschs mit den Stimmen von 328 Abgeordneten (bei 334 anwesenden Abgeordneten) gefasst (14). Und es gibt noch mehr Verletzungen der Verfassung. Denn Artikel 111 der ukrainischen Verfassung schreibt in Absatz 3 vor:
„Der Beschluss über die Amtsenthebung des Präsidenten der Ukraine im Amtsenthebungsverfahren wird vom Parlament der Ukraine mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der durch die Verfassung bestimmten Anzahl seiner Mitglieder nach der Prüfung der Sache durch das Verfassungsgericht der Ukraine und nach Erhalt seines Gutachtens bezüglich der Einhaltung des verfassungsmäßigen Verfahrens der Untersuchung und Behandlung des Amtsenthebungsverfahrens und des Gutachtens des Obersten Gerichts darüber, dass die Handlungen, deren der Präsident der Ukraine angeklagt wird, den Tatbestand des Hochverrats oder eines anderen Verbrechens erfüllen, gefällt.“ (3iii)
Darüber hinaus: Laut ukrainischer Verfassung beträgt die Anzahl der Abgeordneten der Werchowna Rada 450 (3iv). Hatten drei Viertel der Abgeordneten für diese Amtsenthebung gestimmt, deren dazu genutztes Verfahren eh schon rechtswidrig war? Das war nicht der Fall:
„Eine große Mehrheit von 328 Abgeordneten stimmte am Nachmittag für die Amtsenthebung und erklärte ihn für abgesetzt. Der Staatschef übe sein Amt nicht aus, erfülle seine Verpflichtungen nicht und habe sich widerrechtlich Vollmachten angeeignet, begründeten die Parlamentarier den Beschluss.“ (12i)
Die ARD-Tagesschau schrieb damals von „einer großen Mehrheit“. Aber diese 328 Abgeordneten vertraten nun einmal nur 73 Prozent von 450 Abgeordneten. Dieser Bezug ist wichtig und es spielt keine Rolle das damals nur 439 Abgeordnete ihr Mandat ausübten (11i). Artikel 91 der ukrainischen Verfassung ist da unmissverständlich (Hervorhebung durch Autor):
„Das Parlament der Ukraine nimmt Gesetze, Beschlüsse und andere Akte mit Ausnahme der durch die vorliegenden Verfassung vorgesehenen Fälle mit der Mehrheit der durch die Verfassung bestimmten Anzahl seiner Mitglieder an.“ (3v)
Der Blogger Thomas Röper wurde weiter oben zitiert mit der Behauptung, dass unter bestimmten Umständen der Vorsitzende des Parlaments die Amtsgeschäfte des Präsidenten zu übernehmen hat. Auch das ist richtig und in Artikel 112 der ukrainischen Verfassung festgelegt (3vi). Exakt diesen Artikel der Verfassung hat man übrigens damals, Ende Februar 2014, nach dem Sturz der Janukowitsch-Regierung, auch angewendet. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
Bitte bleiben Sie schön aufmerksam, liebe Leser.
Anmerkungen und Quellen
(Allgemein) Dieser Artikel von Peds Ansichten ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung — Nicht kommerziell — Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen kann er — einschließlich der Primärquelle — gern weiterverbreitet und vervielfältigt werden. Bei Verlinkungen auf weitere Artikel von Peds Ansichten finden Sie dort auch die externen Quellen, mit denen die Aussagen im aktuellen Text belegt werden.
(a1) Die Übersetzungen erfolgten unter Zuhilfenahme von DeepL.com.
(a2) Mit der „Anpassung“ des „Infektionsschutzgesetzes“ ging schließlich auch alles nach „Recht und Gesetz“ zu. Und die Mächtigen verlängerten sich ihre Rechte nach Belieben. Zwei Jahre lang wurde von einem Berg von Lügen aus dirigiert, in massivster Weise Menschen- und Grundrechte verletzt, ohne dass dies bis zum heutigen Tage auch nur halbwegs aufgearbeitet worden wäre.
(1 bis 1ii) 11.03.2025; ARD-Tagesschau; Carla Reveland, Pascal Siggelkow; Welche Behauptungen von Trump falsch sind; https://www.tagesschau.de/faktenfinder/usa-trump-ukraine-106.html
(2) 19.02.2025; Anti-Spiegel; Wie Selenskyj mit allen Mitteln Neuwahlen verhindern will; https://anti-spiegel.ru/2025/wie-selensky-mit-allen-mitteln-neuwahlen-verhindern-will/
(3 bis 3v) Verfassungen der Welt; Verfassungen der Ukraine (Rotrussland, Kleinrussland); https://www.verfassungen.net/ua/; (3) Artikel 83, (3i) Artikel 108; (3ii) Artikel 157, (3iii) Artikel 111, (3iv) Artikel 76, (3v) Artikel 91, (3vi) Artikel 112; abgerufen: 26.10.2026
(4 bis 4ii) Censor.net; Olena Gulayeva; Rada fails resolution on parliamentary support for Zelenskyy in presence of European commissioners; https://censor.net/en/n3537611; https://t.me/yzheleznyak/11757
(5) Verfassungen der Welt; Verfassungen Frankreichs; Artikel 7; https://www.verfassungen.eu/f/
(6) 24.02.2024; Verfassungsblog; Julia Kyrychenko, Anton Chyrkin; Unsere kämpfende Demokratie; https://verfassungsblog.de/unsere-kampfende-demokratie/
(7, 7i) 25.02.2025; Anti-Spiegel; Thomas Röper; Ukrainisches Parlament stellt sich erst im zweiten Anlauf hinter Selensky; https://anti-spiegel.ru/2025/ukrainisches-parlament-stellt-sich-erst-im-zweiten-anlauf-hinter-selensky/
(8) ITM Münster; Meinungsfreiheit im Kontext des Kriegsrechts; https://ukrainemedialawde.wordpress.com/meinungsfreiheit-im-kontext-des-kriegsrechts/; abgerufen: 26.10.2026
(9) 04.12.2025; mainstream.news; Ukrainisches Parlament verabschiedet neues Gesetz gegen russische Sprache; https://mainstream.news/international/ukrainisches-parlament-verabschiedet-neues-gesetz-gegen-russische-sprache/
(10) 26.10.2026; ua.news; The Verkhovna Rada extended martial law in Ukraine until the end of January 2027; https://ua.news/en/war-vs-rf/verkhovna-rada-prodovzhila-voiennii-stan-v-ukrayini-do-kintsia-sichnia-2027-roku
(11, 11i) 25.03.2014; Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste; Amtsenthebung des Präsidenten der Ukraine; https://www.bundestag.de/resource/blob/412074/790434c718514f137e71decfa5ee6ca8/wd-3-068-14-pdf-data.pdf
(12, 12i) 22.02.2026; ARD-Tagesschau; Janukowitsch abgesetzt, Timoschenko frei; https://web.archive.org/web/20140225085806/http://www.tagesschau.de/ausland/ukraine1066.html
(13) 05.03.2014; ARD-Tagesschau; „Putins Argumente sind fadenscheinig“; https://www.tagesschau.de/ausland/voelkerrecht-ukraine-ts-100.html
(14) 22.02.2014; Werchowna Rada; https://web.archive.org/web/20151028152726/https://iportal.rada.gov.ua/meeting/stenogr/show/5168.html; Kapitel: ПІСЛЯ ПЕРЕРВИ; Zeitstempel: 17:09:14
(Titelbild) Ukraine, Flagge; Autor: mi1635592 (Pixabay); 01.03.2022; https://pixabay.com/de/photos/ukraine-flagge-flagge-grunge-flagge-7035311/; Lizenz: Pixabay License